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Eine nachträgliche Änderung der Reiseroute durch ein Kreuzfahrtunternehmen kann zu einem Minderungsanspruch führen. Dies entschied das Amtsgerichts München.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 69-jährige Kläger aus Lübeck buchte für sich und seine Ehefrau am 21. Januar 2014 über ein Online-Reisebüro eine Schwarzmeer-Kreuzfahrt vom 22. September 2014 bis 3. Oktober 2014 bei dem beklagten Reiseveranstalter zum Preis von 2.606,10 Euro. Bei dieser
Der Kläger forderte nach Rückkehr von der Reise von dem Kreuzfahrtunternehmen eine
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Kläger Recht. Zur Begründung führte das Gericht aus, das die von der Beklagten tatsächlich durchgeführte
Die von der Beklagten vorgenommene Routenänderung - sowohl die erste wie auch die zweite - war nicht von den Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) der Beklagten abgedeckt. Diese sind nämlich vorliegend nicht wirksam bei Vertragsschluss mit einbezogen worden. Da der Kläger bei der Online-Buchung von den ARB der Beklagten keine Kenntnis nehmen konnte, sind diese nicht Vertragsbestandteil geworden.
Der Minderungsanspruch des Klägers entfällt auch nicht wegen "höherer Gewalt", nämlich die politische Unruhe mit Kriegszuständen in der Ukraine und schlechtes Wetter. Denn auch höhere Gewalt beeinträchtigt die Einstandspflicht des Reiseveranstalters nicht.
Zur Höhe des Minderungsanspruches stellt das Gericht fest, dass eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 21501
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