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Gehen von einem Bauvorhaben in der Nähe einer Mietwohnung ein unerträglicher Baulärm und Schmutzbelästigung aus, so kann der Mieter seine Miete um 20 % mindern. Seine arbeitsbedingte Abwesenheit spielt dabei keine Rolle. Sie führt nicht zum Ausschluss des Minderungsrechts. Dies hat das Amtsgericht Regensburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall minderte der
Das Amtsgericht Regensburg entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe seine
Zudem komme es im Rahmen der Erheblichkeit der Lärmstörung nicht nur auf die Lautstärke an, so das Amtsgericht weiter, sondern auch auf die Art der Störung und die Lästigkeit für den Betroffenen. Davon ausgehend, habe hier angesichts der vorhandenen Baugeräusche, wie etwa das Quietschen von Kränen, das Hämmern sowie das An- und Abfahren von Baufahrzeugen, eine erhebliche zum gewöhnlichen Verkehrslärm zusätzliche Belästigung vorgelegen.
Es sei außerdem nach Ansicht des Gerichts nicht darauf angekommen, ob der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2013
Quelle: Amtsgericht Regensburg, ra-online (zt/WuM 1992, 476/rb)
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Dokument-Nr. 16053
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