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Oberlandesgericht München, Urteil vom 25.10.2006
3 U 3422/06 -

Miete kann auch wegen Baulärms auf dem Nachbargrundstück gemindert werden

Mieter muss Beeinträchtigung vortragen

Das Oberlandesgericht München sprach einem Gewerbemieter eine Mietminderung in Höhe von 10 % zu, weil von dem Nachbargrundstück Baulärm ausging.

Im Fall minderte ein Arzt die Miete von Juli bis November 2004 um 25 %. Er sah sich durch eine Großbaustelle, die sich in ca. 50 bis 100 m Entfernung von seinen Praxisräumen befand, beeinträchtigt. Von der Baustelle würden Lärm- und Staubbeeinträchtigungen ausgehen.

Der Vermieter klagte gegen diese Mietminderung und erhielt teilweise recht. Das Gericht führte aus, dass auch Baulärm gemäß § 536 Absatz 1 BGB ein so genannten Fehler an der Mietsache darstellen könne, der zu einer Minderung des Mietzinses berechtige. Allerdings müsse der Mieter genau vortragen, in welchen Zeiträumen der Lärm stattgefunden habe. Zudem müsse der Fehler so erheblich sein, dass die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache beeinträchtigt gewesen sei.

Im Ergebnis hielt das Gericht eine Mietminderung von 10 % für angemessen. Der Mieter konnte hier also auch die Miete mindern, obwohl der Vermieter selbst den Baustellenlärm nicht verursacht hatte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2007
Quelle: ra-online, OLG München (vt/pt)

Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Urteil vom 21.04.2006
    [Aktenzeichen: 27 O 22999/04]
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