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Wird ein Webdesigner mit der Erstellung einer Internetseite beauftragt und erhält er in diesem Zusammenhang Materialen von seinem Auftraggeber, so hat er eventuelle Urheberrechte Dritter an den Materialen zu prüfen. Kommt er dieser Prüfpflicht nicht nach, so haftet er ebenso wie der Auftraggeber wegen einer Urheberrechtsverletzung. Dies hat das Amtsgericht Oldenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2007 wurde ein
Das Amtsgericht Oldenburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der Kartenausschnitt ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG dargestellt. Durch die Auswahl des Schriftbilds und der Farbgebung habe die
Die Klägerin habe fahrlässig das Urheberrecht der Kartographie-Firma verletzt, so das Amtsgericht. Es entspreche der üblichen Sorgfaltspflicht im Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken, dass die Berechtigung zur Nutzung des Werks geprüft werde. Die Klägerin habe sich nicht mit dem Hinweis entlasten können, sie habe den Beklagten mit der Erstellung des Internetauftritts beauftragt. Sie habe vielmehr selbst bestehende Urheberrechte Dritter prüfen müssen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei dem beklagten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2015
Quelle: Amtsgericht Oldenburg, ra-online (zt/MMR 2015, 541/rb)
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Dokument-Nr. 21706
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