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Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.05.1998
I ZR 81/96 -

BGH: Stadtpläne sind urheberrechtlich geschützt

Auch Stadtpläne und Auszüge hieraus können urheberrechtlich schutzfähig sein, wenn bei ihrer Erarbeitung gleichwohl ein genügend großer Spielraum für individuelle, formgebende kartographische Leistungen bestanden hat. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.

Viele Privat- und Geschäftsleute haben einen Stadtplan in ihren Internetauftritt eingebunden. Meist wird der Stadtplan eingescannt, einer CD-ROM entnommen oder bei einem der zahlreichen Dienste im Internet kopiert.

Karten unterliegen dem Urheberrecht und sind nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes geschützt, entschied der BGH. Daher können insbesondere die Übernahme von Stadtplänen und Landkarten zur Abbildung von Wegbeschreibungen in Werbeprospekten oder Internetseiten einen Urheberrechtsverstoß darstellen.

der Leitsatz

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2

Auch eine Karte, die als einzelnes Kartenblatt aufgrund einer vorbekannten gestalterischen Konzeption erstellt ist, kann urheberrechtlich schutzfähig sein, wenn bei ihrer Erarbeitung gleichwohl ein genügend großer Spielraum für individuelle formgebende kartographische Leistungen bestanden hat. Dem in einem solchen Fall geringeren Grad der Eigentümlichkeit des Werkes entspricht ein engerer Schutzumfang. Der Eigentümlichkeitsgrad und damit der Schutzumfang kann jedoch bei einem Kartenwerk (z. B. bei thematischen Karten) höher sein, wenn es bereits nach seiner gestalterischen Konzeption von einer individuellen Darstellungsweise geprägt ist, die es zu einer in sich geschlossenen eigenschöpferischen Darstellung des betreffenden Gebiets macht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2005
Quelle: ra-online (pt)

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