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Amtsgericht Offenbach, Urteil vom 30.05.2016
320 C 50/15 -

Kein Recht eines Wohnungseigentümers im Namen der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft Anwalt mit Schadensersatzklage gegen Verwalter zu beauftragen

Aus § 21 Abs. 2 des Wohn­eigentums­gesetztes folgt kein Notvertretungsrecht

Ein einzelner Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt im Namen der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft einen Anwalt mit der Erhebung einer Schadensersatzklage gegen den Verwalter zu beauftragen. Der Wohnungseigentümer kann sich nicht auf eine Notgeschäftsführung im Sinne von § 21 Abs. 2 des Wohn­eigentums­gesetzes (WEG) stützen, da diese Vorschrift kein Notvertretungsrecht beinhaltet. Dies hat das Amtsgericht Offenbach entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall warf ein einzelner Wohnungseigentümer der ehemaligen Verwalterin der Wohnanlage vor, im Jahr 2010 ihre Pflichten verletzt zu haben. Er wollte daher gegen die Verwalterin Schadensersatzansprüche geltend machen. Dies wurde jedoch mehrheitlich auf einer Eigentümerversammlung im Dezember 2014 von den übrigen Wohnungseigentümern abgelehnt. Der unterlegene Wohnungseigentümer fand sich damit jedoch nicht ab und beauftragte eigenmächtig einen Rechtsanwalt, damit dieser im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die ehemalige Verwalterin Klage auf Zahlung von Schadensersatz geltend macht. Er berief sich dabei auf ein Notvertretungsrecht, welche sich aus § 21 Abs. 2 WEG ergebe.

Unzulässige Erhebung der Schadensersatzklage

Das Amtsgericht Offenbach hielt die Schadensersatzklage gegen die ehemalige Verwalterin für unzulässig. Denn ein einzelner Wohnungseigentümer könne nur aufgrund einer Ermächtigung der Gemeinschaft Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter geltend machen. Eine solche Ermächtigung habe nicht vorgelegen.

Aus § 21 Abs. 2 WEG folgt kein Notvertretungsrecht

Selbst wenn man einen Notgeschäftsführungsfall im Sinne von § 21 Abs. 2 WEG annehme, so das Amtsgericht, stehe dem Wohnungseigentümer kein Recht zu, die Gemeinschaft oder die übrigen Wohnungseigentümer zu vertreten und in ihrem Namen einen Anwalt mit einer Klage im Namen der Gemeinschaft zu beauftragen. Die Vorschrift gewähre gerade kein Notvertretungsrecht. Der Wohnungseigentümer hätte vielmehr die Ansprüche der Gemeinschaft im eigenen Namen geltend machen müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2018
Quelle: Amtsgericht Offenbach, ra-online (vt/rb)

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