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Nimmt ein Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung in Form des Einbaus einer neuen Wohnungseingangstür vor, so kann ein einzelner Wohnungseigentümer nicht auf dessen Beseitigung klagen. Vielmehr steht bei baulichen Veränderungen im Zusammenhang mit notwendigem Gemeinschaftseigentum nur der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Klagebefugnis zu. Dies hat das Amtsgericht Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2017 baute ein
Das Amtsgericht Bremen hielt die Klage bereits für unzulässig und entschied daher gegen den Kläger. Bei der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2017
Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
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