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Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.02.2017
2-13 S 128/16 -

Einzelner Wohnungseigentümer kann Verwalter nicht auf Durchführung eines Wohnungs­eigentümer­beschlusses verklagen

Verband der Wohnungseigentümer steht Klagerecht zu

Ein einzelner Wohnungseigentümer kann einen Verwalter nicht auf Durchführung eines Wohnungs­eigentümer­beschlusses verklagen. Dieses Recht steht vielmehr nur dem Verband der Wohnungseigentümer zu. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Wohnungseigentümer gegen den Verwalter. Er wollte damit den Verwalter dazu zwingen, einen Beschluss der Eigentümerversammlung durchzuführen. Das Amtsgericht Langen hielt die Klage für nicht zulässig. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Klagerecht des einzelnen Wohnungseigentümers

Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Ein Wohnungseigentümer sei nicht berechtigt, durch eine Klage gegen den Verwalter die Durchführung von beschlossenen Maßnahmen zu erzwingen. Denn die Umsetzung von Beschlüssen obliege nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 des Wohneigentumsgesetzes dem Verwalter, der dem Verband der Wohnungseigentümer auf Erfüllung und gegebenenfalls Schadensersatz hafte. Es sei daher Aufgabe des Verbandes und nicht des einzelnen Wohnungseigentümers, Ansprüche auf die Durchführung von Beschlüssen gegenüber dem Verwalter durchzusetzen.

Wohnungseigentümer kann Verband zur Tätigkeit gegenüber Verwalter zwingen

Der einzelne Wohnungseigentümer könne bei dem Verband darauf hinwirken, so das Landgericht, dass dieser gegenüber dem Verwalter tätig werde. Dazu könne aus dem mitgliedschaftlichen Treuverhältnis ein Anspruch bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2012 - V ZR 94/11 -).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2017
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/WuM 2017, 233/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Langen, Urteil
    [Aktenzeichen: 56 C 75/16 (10)]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 488Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 488
  • WuM 2017, 233Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 233

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