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Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 24.10.2012
28 C 4478/12 -

Recht zur Mietminderung von 4,45 % wegen nicht funktionierendem Aufzug

Anspruch auf Reparatur besteht

Funktioniert der Aufzug nicht, so kann der Mieter einer im 2. Stock liegenden Wohnung seine Miete um 4,45 % mindern. Zudem steht ihm ein Anspruch auf Reparatur des Aufzugs zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer im 2. Stock liegenden Wohnung ab November 2011 ihre Miete, da der Aufzug seit März 2011 nicht funktionierte. Zudem verlangten sie von ihrer Vermieterin die Reparatur des Aufzugs. Diese wies das Minderungsrecht jedoch zurück. Ihrer Meinung nach sei die Wohnung mangelfrei gewesen. Der Aufzug habe nicht zur Wohnung gehört. Eine Reparatur lehnte die Vermieterin ab, da diese zu teuer sei.

Mietminderung war berechtigt

Das Amtsgericht Nürnberg bejahte ein Recht zur Mietminderung von 4,45 % wegen des nicht funktionierenden Aufzugs. Zwar habe sich der Aufzug außerhalb der Wohnung befunden, er habe aber dennoch eine nicht unerhebliche Rolle für den Komfort der im 2. Stock gelegenen Wohnung gespielt.

Anspruch auf Reparatur bestand

Zudem habe den Mietern nach Ansicht des Amtsgerichts ein Anspruch auf Reparatur des Aufzugs zugestanden, da sie die Wohnung mit einem funktionierenden Aufzug angemietet haben. Die Vermieterin hätte eine Reparatur nur ablehnen können, wenn dies unwirtschaftlich gewesen wäre. Daran seien jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Die Vermieterin habe jedenfalls nicht nachweisen können, dass die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Fahrstuhls unwirtschaftlich gewesen war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2014
Quelle: Amtsgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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