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Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 24.04.2019
19 C 7391/18 -

Absturzsicherung am Hochbett muss sich in ausreichender Höhe über die gesamte Länge des Bettes erstrecken

Bei Sturz aus dem Bett spricht Beweis des ersten Anscheins für unzureichende Sicherung

Das Amtsgericht Nürnberg hat entschieden, dass eine an einem Hochbett angebrachte Absturzsicherung sich mit Ausnahme eines 30 - 40 Zentimeter breiten Einstiegsbereichs in einer Höhe von mindestens 16 Zentimetern über der Oberkante der Matratze über die gesamte Länge des Bettes erstrecken muss. Im Falle eines Sturzes spreche bei unzureichender Absturzsicherung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Sturz in Folge der nicht ausreichenden Sicherung zustande gekommen sei.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 13-jährige Kläger, der im Prozess durch seine Mutter vertreten wurde, übernachtete zusammen mit seiner Mutter und deren Lebensgefährten in einem Familienzimmer des von der Beklagten betriebenen Hotels. Der Junge schlief oben in einem Hochbett. Er behauptet, dass er nachts gegen 4 Uhr aus dem Bett gefallen sei und dies auf eine zu geringe Absturzsicherung zurückzuführen sei. Er verlangte von der Beklagten Schmerzensgeld sowie den Ersatz weiterer ihm entstandener Schäden. Die Absturzsicherung an dem Hochbett war aus seiner Sicht unzureichend, weil sich diese nicht über die gesamte Bettlänge erstreckte, sondern lediglich in einem geringen Teil in einer Höhe von 16 cm über die Matratze hinausragte. Die Beklagte war hingegen der Auffassung, dass es nicht notwendig sei, die Sicherung über die gesamte Länge des Bettes zu erstrecken. Zudem sei nicht klar, ob der Kläger nicht aufgrund eigenen Verschuldens aus dem Bett herausgefallen sei.

AG bejaht Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Das Amtsgericht Nürnberg bejahte grundsätzlich einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz aus dem mit der Beklagten bestehenden Beherbergungsvertrag und sprach ihm ein Schmerzensgeld sowie materiellen Schadensersatz zu.

Anforderungen an Absturzsicherung nicht erfüllt

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die Beklagte ihre Pflichten aus dem Beherbergungsvertrag verletzt, indem sie dem Kläger ein Etagenbett mit einer nicht ausreichenden Absturzsicherung zur Verfügung stellte. Im Rahmen eines Beherbergungsvertrages sei als Mindeststandard eine ausreichende Sicherheit nach dem jeweils gültigen und aktuellen Stand der Technik zu gewährleisten. Für Etagenbetten regele die DIN EN 747-1 "Anforderungen an die Sicherheit, Festigkeit und Dauerhaltbarkeit von Etagenbetten und Hochbetten für den Wohnbereich", dass die Absturzsicherung für das obere Bett durch einen Zaun, ein Gitter oder Geländer, welches mindestens 16 cm über die Oberkante der Matratze hinausragt, gewährleistet sein müsse. Das Bett der Beklagten habe lediglich eine Absturzsicherung in der Mitte des Bettes gehabt, welche nur über wenige Zentimeter die Mindesthöhe von 16 cm einhielt. Die Absturzsicherung dürfe - so das Amtsgericht Nürnberg - aber nur im Einstiegsbereich in einer Breite von ca. 30 - 40 Zentimetern unterhalb der von der DIN festgelegten Mindesthöhe liegen. Diese Anforderungen habe das Bett der Beklagten nicht erfüllt.

Beweis des ersten Anscheins spricht für unzureichende Absicherung

Aufgrund der Tatsache, dass die DIN-Norm auf fast der gesamten Länge des Bettes nicht eingehalten worden sei, spreche nach Ansicht des Amtsgerichts Nürnberg ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Sturz des Klägers auf die unzureichende Absicherung zurückzuführen sei. Letzten Endes sei ein solcher Sturz nur dann vorstellbar, wenn entweder der Oberkörper oder der Unterkörper bereits so weit über den Rand des Bettes hinaus rage, dass der Schwerpunkt sich außerhalb des Bettes verlagere. Eine Absturzsicherung sei genau dazu gedacht, dies zu verhindern.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2019
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online (pm/kg)

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