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Das Amtsgericht Nürnberg hat entschieden, dass eine Fluglinie nach der Fluggastrechteverordnung verpflichtet ist, die Kunden mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über Änderungen zu unterrichten. Es genügt nicht, dass die Informationen über die Flugzeitenänderung bereits auf der Homepage der Fluglinie aufgeführt sind.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wollte am 3. August 2018 um 5 Uhr zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern von Nürnberg nach Rhodos fliegen, wobei er die Reise über einen
Die Fluglinie war daher der Auffassung, dass dem Kläger kein
Das Amtsgericht Nürnberg hat dem Kläger und dessen Familie insgesamt 1.600 Euro an Ausgleichszahlungsansprüchen aus der
Auch dass die Fluglinie auf ihrer Homepage bereits die geänderten Abflugzeiten dargestellt hatte, als der Kläger versuchte, dort eine Sitzplatzreservierung vorzunehmen, genüge nach Ansicht des Amtsgerichts Nürnberg nicht. Der Anspruch des Klägers auf Ausgleichszahlung entfalle nach der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2019
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27025
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