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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 11.05.2017
C-302/16 -

Luft­fahrt­unternehmen trägt Beweislast für rechtzeitige Unterrichtung der Fluggäste über Annullierungen

Bei fehlendem Nachweis ist Luft­fahrt­unternehmen zur Ausgleichszahlung gemäß Unionsverordnung verpflichtet

Ein Luft­fahrt­unternehmen, das nicht beweisen kann, dass ein Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, hat ihm einen Ausgleich zu leisten. Dies gilt nicht nur bei einem unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luft­fahrt­unternehmen, sondern auch bei einem über einen Online-Reisevermittler geschlossenen Beförderungsvertrag. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.

Herr Krijgsman buchte über einen Online-Reisevermittler einen Hin- und Rückflug von Amsterdam Schiphol (Niederlande) nach Paramaribo (Surinam) mit der Luftfahrtgesellschaft Surinaamse Luchtvaart Maatschappij (SLM). Der Hinflug war für den 14. November 2014 vorgesehen. Am 9.Oktober 2014 unterrichtete SLM den Reisevermittler über die Annullierung dieses Flugs. Am 4. November 2014 wurde Herr Krijgsman mit einer E-Mail des Reisevermittlers darüber unterrichtet.

Fluggast fordert Entschädigung

Unter Berufung auf die Unionsverordnung über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen* forderte Herr Krijgsman von SLM die Zahlung des darin geregelten Pauschalbetrags von 600 Euro. Diese Verordnung sieht u.a. vor, dass den Fluggästen vom Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen eingeräumt wird, es sei denn sie sind über die Annullierung des Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden.

Luftfahrtgesellschaft und Reiseveranstalter weisen Verantwortung von sich

SLM verweigerte Herrn Krijgsman jedoch einen Ausgleich mit der Begründung, dass die Information über die Änderung des Abflugdatums am 9. Oktober 2014 an den Reisevermittler weitergegeben worden sei. Der Reisevermittler wies seinerseits gegenüber Herrn Krijgsman jede Verantwortung von sich, da sich seine Geschäftsbesorgung auf den Abschluss von Verträgen zwischen Fluggästen und Luftfahrtunternehmen beschränke und er somit nicht für Flugplanänderungen verantwortlich sei. Die Unterrichtung der Fluggäste obliege in einer solchen Situation dem Luftfahrtunternehmen, dem die E-Mail-Adresse des Fluggastes mit dem Buchungsvorgang übermittelt werde.

Niederländisches Gericht erbittet Entscheidung des EuGH

Daraufhin verklagte Herr Krijgsman SLM bei der Rechtbank Noord-Nederland (Bezirksgericht Nordniederlande) auf Zahlung des Ausgleichs. Da dieses Gericht der Ansicht war, dass die europäische Verordnung keinen Aufschluss gebe, in welcher Weise ein Luftfahrtunternehmen die Fluggäste im Fall der Annullierung eines Flugs informieren müsse, wenn ein Beförderungsvertrag über einen Reisevermittler oder eine Website geschlossen worden sei, hat es beschlossen, den Gerichtshof der Europäischen Union dazu zu befragen.

Luftfahrtunternehmen muss rechtzeitige Unterrichtung der Fluggäste über Annullierung beweisen können

In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass nach der Verordnung das Luftfahrtunternehmen die Beweislast dafür trägt, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Flugs unterrichtet wurde. Wenn das Luftfahrtunternehmen nicht beweisen kann, dass der Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, ist es zur Zahlung des in der Verordnung vorgesehen Ausgleichs verpflichtet.

Luftfahrtunternehmen kann beteiligte Dritte gegebenenfalls in Regress nehmen

Der Gerichtshof stellt klar, dass eine solche Auslegung nicht nur gilt, wenn der Beförderungsvertrag unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen geschlossen wurde, sondern auch dann, wenn er über einen Dritten wie einen Online-Reisevermittler geschlossen wurde. Der Gerichtshof stellt aber auch fest, dass die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß der Verordnung durch das Luftfahrtunternehmen dessen Recht unbeschadet lässt, nach geltendem Recht bei anderen Personen, von denen der Verstoß des Luftfahrtunternehmens gegen seine Verpflichtungen ausgeht, auch Dritten, Regress zu nehmen. Die Verordnung beschränkt nämlich in keiner Weise das Recht des Luftfahrtunternehmens, Erstattung von einem Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es in einer Vertragsbeziehung steht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2017
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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