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Ein Luftfahrtunternehmen, das nicht beweisen kann, dass ein Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, hat ihm einen Ausgleich zu leisten. Dies gilt nicht nur bei einem unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen, sondern auch bei einem über einen Online-Reisevermittler geschlossenen Beförderungsvertrag. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Herr Krijgsman buchte über einen Online-Reisevermittler einen Hin- und Rückflug von Amsterdam Schiphol (Niederlande) nach Paramaribo (Surinam) mit der Luftfahrtgesellschaft Surinaamse Luchtvaart Maatschappij (SLM). Der Hinflug war für den 14. November 2014 vorgesehen. Am 9.Oktober 2014 unterrichtete SLM den Reisevermittler über die
Unter Berufung auf die Unionsverordnung über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei
SLM verweigerte Herrn Krijgsman jedoch einen Ausgleich mit der Begründung, dass die
Daraufhin verklagte Herr Krijgsman SLM bei der Rechtbank Noord-Nederland (Bezirksgericht Nordniederlande) auf Zahlung des Ausgleichs. Da dieses Gericht der Ansicht war, dass die europäische Verordnung keinen Aufschluss gebe, in welcher Weise ein
In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass nach der Verordnung das
Der Gerichtshof stellt klar, dass eine solche Auslegung nicht nur gilt, wenn der Beförderungsvertrag unmittelbar zwischen dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2017
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 24237
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