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Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat zwei Klauseln in allgemeinen Reisebedingungen betreffend die Festlegung von Flugzeiten und die Verbindlichkeit von Informationen des Reisebüros über Flugzeiten für unwirksam erachtet.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer. Die Beklagte ist eine Reiseveranstalterin. Sie verwendet "Ausführliche Reisebedingungen", die u.a. folgende Regelungen enthalten:
"Die endgültige Festlegung der
Der Kläger hält diese
Das Landgericht hat der Beklagten nur die Verwendung der ersten Klausel untersagt. Das Berufungsgericht hat beide
Der Bundesgerichtshof hat die dagegen gerichtete Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die angegriffenen
Die erste Klausel modifiziert das Hauptleistungsversprechen des Reisevertrags nicht nur dann, wenn feste
Die zweite Klausel ermöglicht dem
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
(2) …
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind insbesondere unwirksam…
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.
Die Reisebestätigung muss…folgende Angaben enthalten
Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und Rückkehr>i/>
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 17337
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