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Verstopft der Abfluss auf dem Balkon eines Mieters und kommt es infolge dessen zu einem Wassereinbruch in der darunter liegenden Wohnung, so haftet der Mieter für die eingetretenen Schäden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichtes Neukölln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall vermietete die Klägerin eine Wohnung im Obergeschoss an die Beklagte. Die Beklagte war für acht Wochen in ihre Wohnung nicht anwesend. Eine Freundin sollte währenddessen die Wohnung hüten. In dieser Zeit drang Wasser vom Balkon der von der Beklagten angemieteten Wohnung in das Wohnzimmer der darunter liegenden Wohnung. Die Klägerin behauptete, dass der
Das Amtsgericht Neukölln entschied zu Gunsten der Klägerin. Es bestand ein Anspruch auf
Das Amtsgerichte führte dazu aus, dass hier bereits der sogenannte Beweis des ersten Anscheins die Schlussfolgerung zu ließ, dass derart massiv und plötzlich von oben eindringendes Wasser typischerweise aus der unmittelbar darüber liegenden von der Beklagten angemieteten Wohnung abfloss und somit aus deren
Der
Die Minderungsquote von 40 % hielt das Amtsgericht für angemessen.
Ein
Der vereiste
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2012
Quelle: Amtsgericht Neukölln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14260
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