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Wenn der Mieter Schäden bei Dritten verursacht, muss der Vermieter dafür in der Regel nicht aufkommen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im Fall hatte es in der Wohnung des Mieters gebrannt. Der entstandene Ruß verschmutzte das Nachbarhaus. Dessen Eigentümer verklagte den Vermieter. Er war der Auffassung, ihm stehe ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Ein solcher Anspruch setze - wie § 1004 Abs. 1 BGB - voraus, dass der Anspruchsgegner (Vermieter) als Störer zu qualifizieren sei. Als Brandursache kam im Fall z.B. ein unsachgemäßer Umgang des Mieters mit einer Halogenlampe in Frage.
Jedoch müsse der Vermieter für eine fahrlässige Brandstiftung seines Mieters nicht einstehen. Eine Haftung als mittelbarer Störer - denn selbst hatte der Vermieter ja nicht gehandelt - käme allenfalls in Betracht, wenn er dem Mieter den Gebrauch der Wohnung mit der Erlaubnis zu störenden Handlungen überlassen hätte oder wenn er es unterlassen hätte, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremden Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten.
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, Entscheidung v. 12.03.2004, Az. 17 C 411/01
LG Berlin, Entscheidung v. 29.12.2004, Az. 28 S 1/04
BGB §§ 906 Abs. 2 Satz 2, 1004
a) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt - wie § 1004 Abs. 1 BGB - voraus, dass der Anspruchsgegner als Störer zu qualifizieren ist.
b) Als mittelbarer Handlungsstörer kann der Eigentümer für Störungshandlungen seines Mieters nur verantwortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu den störenden Handlungen überlassen hat oder wenn er es unterlässt, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 2865
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