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Amtsgericht Münster, Urteil vom 21.11.2017
7 C 4009/15 -

Mietminderung von 10 % bei Austreten von braunem Wasser und fehlender Kalt­wasser­regulierung

Vorliegen einer erheblichen Nutzungs­beeinträchti­gung

Tritt aus mehreren Verbrauchsstellen braunes Wasser aus und kann in einem Bad das Kaltwasser nicht reguliert werden, so kann dies eine Mietminderung von 10 % der Bruttomiete rechtfertigen. Denn darin liegt eine erhebliche Nutzungs­beeinträchti­gung. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete um 10 %, da zum einen braunes Wasser aus mehreren Verbrauchsstellen austrat und zum anderen in einem Bad das Kaltwasser nicht reguliert werden konnte. So kam bereits nach sehr kurzer Zeit aus dem Wasserhahn des Waschbeckens nur noch heißes Wasser heraus. Da der Vermieter die Mietminderung nicht akzeptierte kam der Fall vor Gericht.

Recht zur Mietminderung von 10 %

Das Amtsgericht Münster entschied zu Gunsten der Mieterin. Sie dürfe ihre Bruttomiete um 10 % mindern. Denn in dem Austritt von braunem Wasser aus mehreren Verbrauchsstellen sowie der fehlenden Kaltwasserregulierung des einen Bades liege eine erhebliche Nutzungsbeeinträchtigung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2018
Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 2018, 182/rb)

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