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Amtsgericht Görlitz, Urteil vom 03.11.1997
1 C 1320/96 -

Mietminderung wegen rostigem Wasser und Raumtemperatur von 16-18 °C in den Wintermonaten

Minderungsquote von 20 bzw. 30 % angemessen

Weist das Wasser eine Rostverfärbung auf und lassen sich die Wohnräume nur bis zu einer Temperatur von 16-18 °C beheizen, rechtfertigt dies eine Mietminderung von 20 bzw. 30 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Görlitz hervor.

Im zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete, weil das Wasser eine Rostverfärbung aufwies. Zudem war in den Monaten Januar und Februar eine Beheizung der Räume nur bis 16-18 °C möglich. Die Vermieterin weigerte sich jedoch das Minderungsrecht anzuerkennen und erhob Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Görlitz entschied zu Gunsten der Mieter. Denn diese haben ihre Miete mindern dürfen. Die Rostverfärbung des Wassers habe eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohnwerts der Mieter dargestellt. Denn durch die Braunfärbung werde leicht der Eindruck erweckt, dass das Wasser schmutzig ist und Krankheisterreger enthält. Das Gericht hielt daher eine Minderungsquote von 20 % für angemessen. Hinsichtlich der mangelnden Beheizbarkeit sah es eine Mietminderung von 30 % für ausreichend an.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Görlitz (zt/WuM 1998, 180/rb)

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