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Bezeichnet ein Mieter einen Nachbarn als "Lügner", "Märchenerzähler", "Provokateur" und "skrupellos", so liegt darin eine Störung des Hausfriedens. Ist ein solches Verhalten bereits abgemahnt worden, so kann dies eine fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB nach sich ziehen. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine 85-jährige Mieterin einer Wohnung in Münster erhielt im September 2021 eine
Das Amtsgericht Münster entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die
Das Amtsgericht wertete das Verhalten der Mieterin als schwerwiegend. In der bereits im September 2021 erklärten fristlosen Kündigung sei eine Abmahnung zu sehen. Trotz dessen wiederholte sie ihre Anfeindungen und Beschimpfungen. Sie habe damit in besonders nachhaltiger Weise gezeigt, dass sie in keiner Weise gewillt sei, eine angemessene Form des Umgangs, insbesondere zur Klärung möglicher Konflikte mit
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2023
Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 2023, 28/rb)
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Dokument-Nr. 32717
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