wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 08.11.2016
25 C 974/16 -

Verweigerte Teilnahme eines Mieters an Gesprächsrunden zur Konfliktlösung unter Mieterschaft rechtfertigt dessen ordentliche Kündigung

Vorliegen einer nicht unerheblichen Verletzung vertraglicher Pflichten

Weigert sich ein Wohnungsmieter an Gesprächsrunden teilzunehmen, um die Streitigkeiten mit anderen Mietern zu entspannen, verletzt er seine vertraglichen Pflichten nicht unerheblich. Der Vermieter ist daher zur ordentlichen Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB berechtigt. Dies hat das Amtsgericht Augsburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bezichtigte ein Wohnungsmieter andere Mieter Lärm zu verursachen. Er beschwerte sich diesbezüglich des Öfteren bei seiner Vermieterin. Manche Nachbarn warfen wiederum dem Mieter selbst vor Lärm zu verursachen. Die Vermieterin versuchte den Beschwerden nachzugehen und bot mehrere Lösungsgespräche mit den Mietern an. Der Mieter verweigerte aber eine Teilnahme an den Gesprächen. Die Vermieterin nahm diese Blockadehaltung zum Anlass den Mieter ordentlich zu kündigen. Da dieser sich weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Augsburg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe nach § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die ordentliche Kündigung sei wegen einer nicht unerheblichen Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Mieter gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam.

Erhebliche Vertragspflichtverletzung aufgrund verweigerter Teilnahme an Lösungsgesprächen

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei dem Mieter eine erhebliche Vertragspflichtverletzung anzulasten, da er eine Aussprache mit der Vermieterin und den anderen Mieter verweigert habe. Dabei spiele es keine Rolle, von wem die Lärmbelästigungen ausgingen und ob sich der Mieter von seinen Nachbarn zu Unrecht beschuldigt fühle. Ein gedeihliches Zusammenleben setzt voraus, dass man Gesprächsrunden zum Austausch der gegenseitigen Argumente und der leistungsorientierten Problembehandlung wahrnehme. Deren Verweigerung verdeutliche, dass seitens des Mieters an einer Entspannung der Konfliktlage kein Interesse bestehe. Eine solche Haltung torpediere sämtliche Bemühungen der Vermieterin den gestörten Hausfrieden wieder herzustellen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2017
Quelle: Amtsgericht Augsburg, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2017, 349Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 349

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Augsburg_25-C-97416_Verweigerte-Teilnahme-eines-Mieters-an-Gespraechsrunden-zur-Konfliktloesung-unter-Mieterschaft-rechtfertigt-dessen-ordentliche-Kuendigung.news24905.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 24905 Dokument-Nr. 24905

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.