wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil vom 27.05.2015
531 C 323/14 -

Ordentliche Kündigung einer Mieterin aufgrund massiver Störung des Hausfriedens durch Beleidigungen

Keine Gewährung einer Räumungsfrist aufgrund Schwere der Vertragsverstöße

Geht von einer Wohnungsmieterin aufgrund massiver Beleidigungen eine erhebliche Störung des Hausfriedens aus, so rechtfertigt dies die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine Räumungsfrist ist in Anbetracht der Schwere der Vertragsverstöße nicht zu gewähren. Dies hat das Amtsgericht Hamburg-Blankenese entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall gingen von einer Wohnungsmieterin erhebliche Beleidigungen aus. So äußerte sie gegenüber einem Mitmieter und seinem 12-jährigen Sohn "Ich fick dich in den Arsch, du Wichser und Arschloch". Dem Kind hat sie damit gedroht, dass sie ihm "aufs Maul hauen werde, falls er noch mal das Grundstück betreten werde". Zudem äußerte sie gegenüber dem Kind, es wäre aus dem "Arsch seiner Mutter geboren". Andere Personen wurden als "Arschloch, Arschficker oder Motherfucker" bezeichnet. Der Vermieterin wurde dies zu viel und sprach daher im Dezember 2014 die ordentliche Kündigung aus. Da sich die Mieterin weigerte auszuziehen, klagte die Vermieterin auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe nach § 546 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die ordentliche Kündigung sei gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam. Die Mieterin habe aufgrund der Beleidigungen den Hausfrieden in extremer Weise gestört und damit ihre Pflichten als Mieterin massiv verletzt.

Keine Räumungsfrist

Angesichts der Schwere der Vertragsverstöße gewährte das Amtsgericht keine Räumungsfrist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2018
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Blankenese, ra-online (zt/ZMR 2016, 783/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Hamburg-Blankenese_531-C-32314_Ordentliche-Kuendigung-einer-Mieterin-aufgrund-massiver-Stoerung-des-Hausfriedens-durch-Beleidigungen~N25666

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 25666 Dokument-Nr. 25666

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.