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Amtsgericht Münster, Urteil vom 09.02.2011
60 C 4389/10 -

Verkehrsunfall: Anwalt darf sich selbst vertreten

Ist die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich, zählen die dadurch anfallenden Gebühren zum zu ersetzenden Schaden

Rechtsverfolgungskosten sind vom Unfallverursacher auch dann zu erstatten, wenn der Unfallbeteiligte ein Anwalt ist und dieser seine rechtliche Vertretung selbst übernimmt. Dies entschied das Amtsgericht Münster.

Im vorliegenden Fall verursachte ein Autofahrer während des Herausfahrens aus einer Garage einen Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug, so dass auf beiden Seiten erheblicher Sachschaden entstand. Der Unfallbeteiligte war ein Anwalt, der sich im anschließenden rechtlichen Verfahren selbst vertreten wollte und die dadurch entstehenden Rechtsverfolgungskosten vom Unfallverursacher einforderte.

Rechtsverfolgungskosten gehören zu den zu ersetzenden Schäden

Das Amtsgericht Münster bestätigte den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Gebühr von 507 Euro. Zunächst sei festzustellen gewesen, dass der Beklagte als alleiniger Unfallverursacher unstreitig in vollem Umfang haftet. Zu dem von ihm zu ersetzenden Schaden würden gemäß § 249 BGB auch die Rechtsverfolgungskosten gehören, die durch die Inanspruchnahme eines Anwalts entstehen. Außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten seien Teil des materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruches.

Inanspruchnahme eines Anwalts muss erforderlich und zweckmäßig sein

In einfach gelagerten Fällen sei die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes nur dann erforderlich und zweckmäßig, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung ansonsten verzögert würde (BGH NJW 1995, 446). Missbrauch sei denkbar, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts als unvernünftig oder schikanöse Ausnutzung von Ersatzansprüchen erfolge (Amtsgericht Halle, NJW 2010, 3456). Von einem einfach gelagerten Fall könne jedoch im Straßenverkehr nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden. Die Höhe des Schadens als auch der Sachverhalt des vorliegenden Falls sei nicht so einfach gelagert, dass die Beauftragung eines Anwalts unnötig wäre. Der Beklagte sei demnach erstattungspflichtig, da die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts gemäß § 249 Abs. 1 BGB erforderlich und zweckmäßig gewesen sei.

Ersatzpflicht besteht auch, wenn sich ein Rechtsanwalt selbst vertritt

Die Ersatzpflicht des Beklagten entfalle nicht, nur weil der Geschädigte selbst als Rechtsanwalt tätig wird. Eine Ersatzpflicht bestehe grundsätzlich auch, wenn sich ein Rechtsanwalt selbst vertritt. Die zu zahlenden Gebühren im vorliegenden Fall würden sich vor allem aus der Korrespondenz des Anwalts mit der Leasinggesellschaft des Unfallfahrzeugs, einer Reparaturfirma und der Zahlung an einen Sachverständigen ergeben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Münster (vt/st)

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