wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 26.02.2008
121 C 28564/07 -

Ein sich im Prozess selbst vertretender Anwalt hat keinen Anspruch gegen seine Rechtsschutzversicherung auf Erstattung seiner eigenen Anwaltsgebühren

Personenverschiedenheit zwischen Versicherungsnehmer und Rechtsanwalt ist Voraussetzung

Vertritt ein Anwalt sich in einem Rechtsstreit selbst, kann er von der Rechtsschutzversicherung keine fiktiven Anwaltskosten verlangen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Ein Anwalt, der in einer Kanzlei angestellt war, geriet mit seinem Arbeitgeber über seine Fahrtkostenabrechnung in Streit, den er vor dem Arbeitsgericht austrug. Für den Rechtsstreit holte er sich bei seiner Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage. Diese wurde ihm auch erteilt, allerdings wies ihn die Versicherung bereits damals unter Bezugnahme auf ihre Versicherungsbedingungen darauf hin, dass sie seine Kosten nicht übernehmen würden.

Anwalt verlangt für eigene Vertretung von Rechtsschutzversicherung 629 Euro Gebühren

Trotzdem verlangte der Anwalt Gebühren – und Auslagenersatz in Höhe von 629 Euro für sein Auftreten vor dem Arbeitsgericht und erhob, als die Versicherung nicht zahlte, Klage vor dem Amtsgericht München. Auf Grund des Grundsatzes der freien Anwaltswahl könne er die fiktiven Kosten verlangen, die bei Beauftragung eines anderen Anwaltes für dessen Tätigkeit angefallen wären.

Rechtsschutzversicherungsvertrag setzt Personenverschiedenheit voraus

Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München wies die Klage jedoch ab: Der Leistungsumfang sei in den allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließend geregelt. Nach § 5 dieser Bedingungen erhalte der Versicherte die Vergütung für einen für ihn tätigen Rechtsanwalts ersetzt, sofern er diesem gegenüber zur Zahlung verpflichtet sei. Bereits nach dem Wortlaut dieser Regelung werde eine Personenverschiedenheit zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Rechtsanwalt vorausgesetzt. Diese Regelung sei nicht zu beanstanden und müsse auch nicht ausgelegt werden.

Rechtsschutzversicherung soll Versicherungsnehmer von tatsächlichen Kosten freistellen

Sinn und Zweck einer Rechtsschutzversicherung sei es, den Versicherungsnehmer von tatsächlichen Kosten freizustellen. Hier seien solche Kosten aber gerade nicht entstanden. Dem klagenden Rechtsanwalt sei allenfalls eventuell ein Gewinn entgangen, weil er in der Zeit, in der er für sich tätig war, kein anderes Mandat durchführen konnte. Der Schutz vor entgangenem Gewinn sei jedoch nicht Sinn und Zeck der Rechtsschutzversicherung. Auch das Gebot der freien Anwaltswahl sei nicht eingeschränkt, schließlich hätte er die Möglichkeit gehabt, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Das Gericht verkenne auch nicht, dass der Kläger im Rahmen der anwaltlichen Selbstvertretung Zeit und Auslagen aufgewendet habe. Das gelte jedoch für jeden Versicherungsnehmer. Ein solcher Zeitaufwand sei niemals abgesichert.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 08.09.2008

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Muenchen_121-C-2856407_Ein-sich-im-Prozess-selbst-vertretender-Anwalt-hat-keinen-Anspruch-gegen-seine-Rechtsschutzversicherung-auf-Erstattung-seiner-eigenen-Anwaltsgebuehren.news6647.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 6647 Dokument-Nr. 6647

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.