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Das Amtsgericht Münster hat entschieden, dass das Widerrufsrecht des Käufers gemäß § 355 BGB nicht bei Überschreitung der in § 357 Abs. 1 BGB statuierten Frist zur Rücksendung der Ware innerhalb von vierzehn Tagen verwirkt.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls betreibt einen Online-Shop, bei dem der Kläger am 24. Mai 2017 mittels Online-Bestellung diverse Gegenstände zu einem Gesamtpreis von 1.627 Euro bestellte. Am selben Tag schickte die Beklagte dem Kläger eine Bestellbestätigung, der sie eine
Das Amtsgericht Münster gab der Klage statt. Laut Gericht habe der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 900 Euro. Denn der Kläger habe ein ihm zustehendes Widerrufsrecht durch Erklärung des Widerrufs ausgeübt und die gelieferte Ware zurückgesandt. Die Beklagte könne die Rückzahlung seit dem 10. November 2017 nicht mehr verweigern, weil die Beklagte an diesem Tag die Ware vom Kläger zurückerhalten habe. Dass die Beklagte die Annahme in der Form verweigerte, dass sie den Kläger zur Rücknahme aufgefordert habe und die Ware getrennt in ihrem Lager aufbewahre, vermag nach Ansicht des Amtsgerichts Münster daran nichts zu ändern, da sie tatsächlich in Besitz der Ware sei und der Abschluss der Rücknahme ausschließlich von ihrem Willen abhänge.
Dieser Anspruch sei auch nicht aus dem Grund erloschen, dass der Kläger seiner Pflicht zur Rückgabe der streitgegenständlichen Ware an die Beklagte weder unverzüglich noch innerhalb der vorgegebenen 14 Tage nachgekommen ist, sondern erst einige Monate später. Das Gesetz normiert nicht ausdrücklich eine solche Folge, nach der bei einer verspäteten
Der Ausübung des Rückzahlungsanspruchs durch den Kläger stehe schließlich auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Bei objektiver Beurteilung habe der Kläger durch sein Verhalten keinen besonders intensiven Vertrauenstatbestand bei der Beklagten geschaffen, nach dem sie mit der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs durch den Kläger nicht mehr hätte rechnen müssen. Dabei könne dahinstehen, ob, wie vom Kläger behauptet, im Online-Handel regelmäßig mit verspäteten Rücksendungen zu rechnen sei. Die Beklagte habe jedenfalls nach dem konkreten Verhalten des Klägers eine zweite
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2019
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27315
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