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Das Landgericht Hildesheim hat entschieden, dass die BTN Versandhandel GmbH Verbrauchern keine Münzen und/oder Briefmarken zusenden und zur Rücksendung oder Bezahlung derselben auffordern darf, wenn die Verbraucher diese nicht bestellt haben.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die BTN Versandhandel GmbH einem
Nach Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen lag in diesem Vorgehen des Unternehmens ein Verstoß gegen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlautereren Wettbewerb (UWG). Danach ist die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber gelieferter Waren oder eine Aufforderung zur
Die Gegenseite erkannte die Ansprüche nun vor Gericht an.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2018
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverbrand/ra-online
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Dokument-Nr. 25938
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