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In einem Mehrfamilienhaus sind Mieter nicht berechtigt, im Treppenhaus, Eingangsbereich und Gemeinschaftsgarten zahlreiche üppige Gestaltungs- und Blumenschmuck-Arrangements anzubringen. Eine solche Nutzung geht über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache hinaus und ist damit unzulässig. Die Nutzung von Gemeinschaftsflächen darf andere Mieter vom Gebrauch nicht ausschließen. Dies entschied das Amtsgericht Münster.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine in einem Mehrparteienhaus wohnende Erdgeschoss-Mieterin die gemeinsam genutzten Flächen des Gebäudes mit einer Vielzahl verschiedenster Gestaltungselemente "verschönert". Im Flur und Treppenaufgang hängte bzw. stellte sie etliche Dekorationsgegenstände auf, unter anderem eine türkisfarbene alte Nähmaschine. Die Lampen an der Außentreppe montierte sie ab und ersetze sie durch schmückende Leuchtkörper nach ihrem eigenen Geschmack. Ferner brachte sie zwei Deko-Türfüllungen an und stellte im Gemeinschaftsgarten unzählige Töpfe mit opulenten Blumenschmuckarrangements auf. Vor ihre eigene Wohnungstür legte sie schließlich noch eine Fußmatte in Form der amerikanischen Flagge.
Der Vermieter verlangte von der
Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietwohnung beinhalte keine Befugnis des Mieters, außerhalb seiner Wohnung im
Die anteilige Nutzung der Gartenfläche umfasse nicht das Aufstellen von Blumentöpfen und Dekorationsgegenständen, sondern beziehe sich nur auf die Nutzung zum Aufenthalt führte das Gericht weiter aus. Eine anteilige Nutzung bedeute, dass man eine Gartenfläche so nutze, wie andere
Gleiches gelte für die Nutzung des Treppenhauses. Auch hier werde durch die Bestimmung der Dekoration durch die
Das Gericht erlaubte der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Münster (vt/pm/pt)
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Dokument-Nr. 11306
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