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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.04.2022
33 C 2354/21 -

Kein Recht zum Abstellen von Schuhen vor Wohnungstür

Vermieter steht Unter­lassungs­anspruch zu

Es besteht kein Recht des Mieters vor der Wohnungstür Schuhe abzustellen. Dem Vermieter steht insofern gemäß § 541 BGB ein Anspruch auf Unterlassung zu. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde die Mieterin einer Wohnung von ihrer Vermieterin im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M. auf Unterlassung des Abstellens von Schuhen vor der Wohnungstür in Anspruch genommen.

Anspruch auf Unterlassen des Abstellens der Schuhe

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe nach § 541 BGB der Anspruch auf Unterlassung des Abstellens der vor der Wohnungstür zu. Unabhängig davon, ob eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung das Abstellen von Gegenständen im verbietet, dienen Treppenhäuser, Aufgänge und Laubengänge nur zum Betreten, um zur angemieteten Wohnung zu gelangen. Das Abstellen von Gegenständen jeglicher Art in diesem Bereich sei von der zweckgebundenen Nutzung nicht umfasst und gehöre nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.

Keine unangemessene Benachteiligung der Mieter

Eine unangemessene Benachteiligung der Mieter liege darin nach Auffassung des Amtsgerichts nicht. So können Schuhe vor der Wohnungstür ausgezogen und anschließend in einem in der Wohnung aufgestellten Schuhschrank aufbewahrt werden. Sie können ebenso schnell aus- und wieder angezogen werden wie bei einem Abstellen vor der Wohnungstür.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2022
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 960Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 960

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