wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.04.2022
33 C 2354/21 -

Kein Recht zum Abstellen von Schuhen vor Wohnungstür

Vermieter steht Unter­lassungs­anspruch zu

Es besteht kein Recht des Mieters vor der Wohnungstür Schuhe abzustellen. Dem Vermieter steht insofern gemäß § 541 BGB ein Anspruch auf Unterlassung zu. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde die Mieterin einer Wohnung von ihrer Vermieterin im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M. auf Unterlassung des Abstellens von Schuhen vor der Wohnungstür in Anspruch genommen.

Anspruch auf Unterlassen des Abstellens der Schuhe

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe nach § 541 BGB der Anspruch auf Unterlassung des Abstellens der vor der Wohnungstür zu. Unabhängig davon, ob eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung das Abstellen von Gegenständen im verbietet, dienen Treppenhäuser, Aufgänge und Laubengänge nur zum Betreten, um zur angemieteten Wohnung zu gelangen. Das Abstellen von Gegenständen jeglicher Art in diesem Bereich sei von der zweckgebundenen Nutzung nicht umfasst und gehöre nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.

Keine unangemessene Benachteiligung der Mieter

Eine unangemessene Benachteiligung der Mieter liege darin nach Auffassung des Amtsgerichts nicht. So können Schuhe vor der Wohnungstür ausgezogen und anschließend in einem in der Wohnung aufgestellten Schuhschrank aufbewahrt werden. Sie können ebenso schnell aus- und wieder angezogen werden wie bei einem Abstellen vor der Wohnungstür.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2022
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 960Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 960

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Frankfurt-am-Main_33-C-235421_Kein-Recht-zum-Abstellen-von-Schuhen-vor-Wohnungstuer~N32288

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 32288 Dokument-Nr. 32288

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.