wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Münster, Urteil vom 26.04.2013
28 C 3962/11 -

Keine Rückgabe der Mietwohnung bei Zurücklassen von Waschmaschine und Einbauküche

Vermieter steht Anspruch auf Nutzungs­entschädigung zu

Lässt der Mieter einer Wohnung nach dem Auszug eine Waschmaschine und eine kleine Einbauküche zurück, so liegt darin keine Rückgabe im Sinne des § 546 BGB. In einem solchen Fall steht dem Vermieter nach § 546 a Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Nutzungs­entschädigung in Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Miete zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ließ ein Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses im Mai 2008 eine Waschmaschine und eine Einbauküche, bestehend aus einem Herd, einem Spülunterschrank, einer Arbeitsplatte und zwei Hängeschränken, zurück. Der Vermieter sah darin keine ordnungsgemäße Rückgabe der Wohnung und klagte daher auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung.

Anspruch auf Nutzungsentschädigung bestand

Das Amtsgericht Münster entschied zu Gunsten des Vermieters. Diesem habe ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546 a Abs. 1 BGB zugestanden. Nach dieser Vorschrift stehe einem Vermieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Miete zu, wenn der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt. Dies sei hier der Fall gewesen.

Keine Rückgabe der Mietsache bei Zurücklassen der Waschmaschine und Einbauküche

Nach Ansicht des Amtsgerichts liege dann keine Rückgabe vor, wenn infolge des Zurücklassens von Einrichtungen bzw. Gegenständen nur eine unzulässige Teilräumung vorliegt. Dabei sei ein Zurücklassen von wenigen Gegenständen, die geringen Raum einnehmen und deren Beseitigung nur einen unerheblichen Aufwand an Mühe, Transport und Kosten erfordert, zulässig. So habe der Fall hier jedoch nicht gelegen.

Beseitigung von Waschmaschine und Einbauküche nur mit erheblichem Aufwand

Schon allein das Zurücklassen der Waschmaschine habe die Bagatellgrenze überschritten, so das Amtsgericht weiter, da sie nur mit einem erheblichen Kraftaufwand zu entfernen gewesen sei. Die Einbauküche habe wiederum zunächst demontiert werden müssen. Beide Einrichtungen haben darüber hinaus nicht im Hausmüll entsorgt werden dürfen. Vielmehr sei dafür eine gesonderte Sperrmüllabfuhr notwendig gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2014
Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 2013, 437/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Muenster_28-C-396211_Keine-Rueckgabe-der-Mietwohnung-bei-Zuruecklassen-von-Waschmaschine-und-Einbaukueche.news19018.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 19018 Dokument-Nr. 19018

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.