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Lässt der Mieter einer Wohnung nach dem Auszug eine Waschmaschine und eine kleine Einbauküche zurück, so liegt darin keine Rückgabe im Sinne des § 546 BGB. In einem solchen Fall steht dem Vermieter nach § 546 a Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Miete zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.
Lesetipp - refrago:
In dem zugrunde liegenden Fall ließ ein Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses im Mai 2008 eine
Das Amtsgericht Münster entschied zu Gunsten des Vermieters. Diesem habe ein Anspruch auf
Nach Ansicht des Amtsgerichts liege dann keine Rückgabe vor, wenn infolge des Zurücklassens von Einrichtungen bzw. Gegenständen nur eine unzulässige Teilräumung vorliegt. Dabei sei ein
Schon allein das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2014
Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 2013, 437/rb)
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Dokument-Nr. 19018
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