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Amtsgericht Münster, Urteil vom 26.04.2013
28 C 3962/11 -

Keine Rückgabe der Mietwohnung bei Zurücklassen von Waschmaschine und Einbauküche

Vermieter steht Anspruch auf Nutzungs­entschädigung zu

Lässt der Mieter einer Wohnung nach dem Auszug eine Waschmaschine und eine kleine Einbauküche zurück, so liegt darin keine Rückgabe im Sinne des § 546 BGB. In einem solchen Fall steht dem Vermieter nach § 546 a Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Nutzungs­entschädigung in Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Miete zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ließ ein Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses im Mai 2008 eine Waschmaschine und eine Einbauküche, bestehend aus einem Herd, einem Spülunterschrank, einer Arbeitsplatte und zwei Hängeschränken, zurück. Der Vermieter sah darin keine ordnungsgemäße Rückgabe der Wohnung und klagte daher auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung.

Anspruch auf Nutzungsentschädigung bestand

Das Amtsgericht Münster entschied zu Gunsten des Vermieters. Diesem habe ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546 a Abs. 1 BGB zugestanden. Nach dieser Vorschrift stehe einem Vermieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Miete zu, wenn der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt. Dies sei hier der Fall gewesen.

Keine Rückgabe der Mietsache bei Zurücklassen der Waschmaschine und Einbauküche

Nach Ansicht des Amtsgerichts liege dann keine Rückgabe vor, wenn infolge des Zurücklassens von Einrichtungen bzw. Gegenständen nur eine unzulässige Teilräumung vorliegt. Dabei sei ein Zurücklassen von wenigen Gegenständen, die geringen Raum einnehmen und deren Beseitigung nur einen unerheblichen Aufwand an Mühe, Transport und Kosten erfordert, zulässig. So habe der Fall hier jedoch nicht gelegen.

Beseitigung von Waschmaschine und Einbauküche nur mit erheblichem Aufwand

Schon allein das Zurücklassen der Waschmaschine habe die Bagatellgrenze überschritten, so das Amtsgericht weiter, da sie nur mit einem erheblichen Kraftaufwand zu entfernen gewesen sei. Die Einbauküche habe wiederum zunächst demontiert werden müssen. Beide Einrichtungen haben darüber hinaus nicht im Hausmüll entsorgt werden dürfen. Vielmehr sei dafür eine gesonderte Sperrmüllabfuhr notwendig gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2014
Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 2013, 437/rb)

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