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Amtsgericht Köln, Urteil vom 24.04.1995
207 C 587/94 -

Ordnungsgemäße Wohnungsrückgabe trotz Zurücklassens von Lampe, Stuhl, Regalbrettern, Taschen mit Wäsche und Wachmaschine

Vornahme der Wohnungsräumung durch Vermieter unverzüglich und ohne großen Aufwand

Lässt ein Mieter eine Lampe, einen Stuhl, Regalbretter, Taschen mit Wäsche und eine Waschmaschine in der Wohnung zurück, liegt dennoch eine ordnungsgemäße Wohnungsrückgabe vor. Denn der Vermieter kann die Gegenstände unverzüglich und ohne großen Aufwand aus der Wohnung schaffen. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand im Rahmen eines Rechtsstreits über den Kautionsrückzahlungsanspruch einer Wohnungsmieterin vor dem Amtsgericht Köln im Jahr 1994 Streit darüber, ob die Mieterin die Wohnung ordnungsgemäß zurückgegeben hatte. Die Vermieterin verneinte dies und verwies auf zurückgelassene Gegenstände. So hatte die Mieterin in der Wohnung eine Lampe, einen Stuhl, Regalbretter, Taschen mit Wäsche und eine Waschmaschine belassen.

Vorliegen einer ordnungsgemäßen Wohnungsrückgabe

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Mieterin. Trotz der zurückgelassenen Gegenstände habe eine ordnungsgemäße Wohnungsrückgabe vorgelegen. Denn die Gegenstände haben unverzüglich und ohne großen Aufwand entfernt werden können. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Mieterin mit dem Zurücklassen der Gegenstände noch einen Besitzwillen an der Wohnung dokumentieren habe wollen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2017
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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