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Amtsgericht Münster, Urteil vom 24.11.1981
28 C 272/80 -

Feuchtigkeits­schäden aufgrund mangelnder Beheizbarkeit stellen Mietmangel dar

Mieter zur Mietminderung berechtigt

In der unzureichenden Beheizung der Wohnung und den damit einhergehenden Feuchtigkeits­schäden ist ein Mangel der Mietsache zu sehen. Der Mieter ist daher zu einer Mietminderung berechtigt. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete. Hintergrund dessen war es, dass von Januar bis April 1980 trotz aufgedrehter Heizkörper eine angenehme Raumtemperatur nicht erreicht werden konnte. Dadurch kam es zu Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung. Der Vermieter erkannte ein Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Münster stellte fest, dass die Mieter ihre Miete haben mindern dürfen. Denn die mangelhafte Beheizung der Wohnung habe einen Fehler der Mietsache dargestellt. Die Feuchtigkeitsschäden seien nicht darauf zurückzuführen gewesen, dass die Mieter nicht ausreichend heizten oder lüfteten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2013
Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 1982/185/rb)

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