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Die mangelnde Beheizbarkeit einer Wohnung und die fehlende Möglichkeit der Regulierung der Heizung für jeden einzelnen Raum berechtigen in den Wintermonaten Januar und Februar zu einer Mietminderung von 20 %. Ebenso stellt eine unterschiedliche Verfliesung im Badezimmer und über Putz verlegte Rohre einen Mangel dar, der zu einer Mietminderung in Höhe von 3 % berechtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung minderten ihre Miete wegen mehrere behaupteter Mängel. So sei eine
Das Amtsgericht Köln entschied überwiegend gegen den Vermieter. Den Mietern habe ein Recht zur
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sah das Amtsgericht es als erwiesen an, dass die
Des Weiteren habe nicht die Möglichkeit bestanden, so das Amtsgericht weiter, die Raumtemperatur für die einzelnen Räume zu regulieren. Dies sei hier nur zentral möglich gewesen. Damit sei die Gebrauchstauglichkeit der einzelnen Räume beeinträchtigt gewesen. Denn eine unterschiedliche Temperierung von Haupt- und Nebenräumen müsse möglich sein.
Das Amtsgericht hielt angesichts der Mängel des Heizungssystems eine Minderungsquote in Höhe von 20 % für die Wintermonate Januar und Februar für angemessen (vgl. AG Köln, Urt. v. 06.12.1976 - 152 C 1249/74). Für die Übergangszeit von März bis April sei eine Quote von 10 % angemessen gewesen. Für die Sommermonate habe mangels Heiznotwendigkeit kein Minderungsrecht bestanden. Zwar hätten die Mieter ab Oktober wieder ihre Miete um 10 % mindern dürfen. Sie haben jedoch die Modernisierung der
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2013
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15209
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