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Wer irrtümlich eine Erklärung unterschreibt, die einen anderen Inhalt hat als besprochen und gedacht, kann die Erklärung wirksam anfechten. Dies entschied das Amtsgericht München.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine knapp siebzigjährige Münchnerin erhielt einen Flyer von einem
Noch vor Ablauf des Aktionszeitraums begab sie sich in die Räume eines Fitnessstudios in München, legte dort den Werbeflyer vor, gab an, dieses Angebot nutzen zu wollen und unterschrieb eine Vereinbarung mit dem
Nachdem sie zu Hause mit der Brille den Vertrag durchgelesen den
Das
Die Münchnerin zahlte nicht. Das
Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 1994 entschieden, dass derjenige, der ein Schriftstück ungelesen unterschrieben hat, den Vertrag anfechten kann, wenn er sich von dessen Inhalt eine bestimmte, allerdings unrichtige Vorstellung gemacht hat. Da die Münchnerin den Vertrag mangels Brille nicht lesen konnte und auch nicht durchgelesen hat, hat sie, ohne dies zu merken, etwas anderes zum Ausdruck gebracht, als das, was sie in Wirklichkeit hatte erklären wollen. Sie hat sich darüber geirrt, welche Bedeutung ihrer Erklärung bei dem Geschäft zugekommen ist.
Das Gericht ist aufgrund der Angaben der Beteiligten wie auch der Gesamtumstände davon überzeugt, dass sie den Vertrag, wenn sie den tatsächlichen Inhalt gekannt hätte, so nicht unterschrieben hätte. Warum sollte sie - ohne das
Bei aller Geschäftstüchtigkeit von Fitnessstudios konnte das Gericht aber nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Kundin vorsätzlich getäuscht, ja angelogen worden ist. Vielmehr dürfte - wie so oft - der Fehler auf beiden Seiten gelegen haben: Wird schlecht zugehört, redet man ganz schnell aneinander vorbei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 19089
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