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Ein Verbraucher kann den im Rahmen eines ersten Probetrainings abgeschlossenen Vertrag über die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen. Dies hat das Landgericht Koblenz entschieden.
Der Kläger betreibt in Koblenz ein
Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Höhe von 1.011 € nebst Zinsen verlangt. Die Parteien haben darüber gestritten, ob der von der Beklagten erklärte
Das Amtsgericht Koblenz hat diese Frage verneint und der Zahlungsklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat die zuständige 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Wie die Berufungskammer in den Entscheidungsgründen des Urteils ausgeführt hat, hat die Beklagte den Mitgliedschaftsvertrag vom 28.09.2004 mit ihrem Schreiben gleichen Datums gegenüber dem Kläger wirksam widerrufen. Bei dem Vertrag handele es sich um ein sogenanntes
Ein
In Anbetracht des zugesagten Gewinns über ein siebentägiges Probetraining habe sie davon ausgehen dürfen, sich in dieser Zeit zunächst ein Bild über das
Die Beklagte ist daher im Ergebnis nicht verpflichtet, die vom Kläger verlangten Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher
2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) wird einem Verbraucher durch Gesetz ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Koblenz vom 09.10.2007
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Dokument-Nr. 4961
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