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Wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr wurde ein Azubi zu einer Geldstrafe in Höhe von zwei Monatsgehältern sowie einem Entzug der Fahrerlaubnis verurteilt. Die Sperrfrist für die Neuerteilung wurde auf 6 Monate bestimmt. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Im hier zu entscheidenden Fall war der Verurteilte einer Polizeikontrolle unterzogen worden, nachdem er seinen PKW mit deutlich überhöhter
Der Verurteilte, der im Jahr 2016 bereits zweimal wegen
Die Rechtsmedizinerin führte aus, dass bei angegebenem Trinkende um 14.00 Uhr eine Rückrechnung der Alkoholisierung auf 1,03 Promille zur Tatzeit möglich sei. Die angegebene Trinkmenge könnte zutreffend sein. Dass der Angeklagte die Fahrspur nicht habe halten können, sei Zeichen einer alkoholbedingten Einschränkung der Aufmerksamkeit. Ferner sei unter
Das Gericht schloss sich den Ausführungen der Rechtsmedizinerin an und erkannte auf fahrlässige Trunkenheit im Verkehr. Die gemessene BAK liege zwar "...geringfügig unter dem Grenzwert zur absoluten Fahruntauglichkeit von 1,1 Promille. Dass der Angeklagte alkoholbedingt nicht in der Lage war, dass Fahrzeug sicher im Verkehr zu steuern (relative Fahruntüchtigkeit) ergibt sich aus der Gesamtschau der Umstände. Auch wenn der Angeklagte, wie dem verlesenen Fahreignungsregister zu entnehmen ist, es mit der Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit nicht genau nimmt, so beruht dies vorliegend zumindest auch auf einer alkoholbedingten Enthemmung. Diese Umstände, kombiniert mit den von den Polizeibeamten geschilderten motorischen Ausfallerscheinungen, den Aufmerksamkeitsdefiziten und der optischen Fehlorientierung, belegen zur Überzeugung des Gerichts, dass die erforderliche verkehrsspezifische Gesamtleistungsfähigkeit des Angeklagten nicht mehr gegeben war." "Da die Fahrerlaubnis bereits seit 4 Monaten sichergestellt war, war eine Sperre für die Neuerteilung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2018
Quelle: Amtsgericht München/ ra-online
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Dokument-Nr. 25568
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