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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14.04.2009
11 CS 08.3428 -

Betrunken auf dem Fahrrad – Andauernder übermäßiger Alkoholkonsum muss nicht zwingend zum Entzug des PKW-Führerscheins führen

Kein zwingender Führerscheinentzug bei bewusster Trennung von Alkoholkonsum und Nutzung des Kraftfahrzeugs

Einem Fahrradfahrer bei dem bei einer Alkoholkontrolle zu viel Alkohol im Blut festgestellt wird, muss auch dann nicht zwingend der Führerschein entzogen werden, wenn bei einem medizinisch-psychologischen Gutachten keine Änderung des Trinkverhaltens festgestellt werden kann. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Gutachten

Bei einem Fahrradfahrer aus Augsburg wurden bei einer Alkoholkontrolle 1,84 Promille festgestellt. Die Stadt Augsburg forderte daraufhin von ihm zur Klärung der Frage, ob er noch ein Kraftfahrzeug führen könne, ein medizinisch-psychologischen Gutachten, das negativ ausfiel. Ausschlaggebend hierfür war die Feststellung des Gutachters, der Antragsteller habe sein Trinkverhalten nicht in ausreichendem Maße verändert. Darauf entzog ihm die Stadt Augsburg die PKW-Fahrerlaubnis.

Festhalten an Übermäßigem Alkoholkonsum kein Grund zum Führerscheinentzug, sofern klare Trennung zwischen Alkoholkonsum und Autofahrt vorgenommen wird

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dem Radfahrer seine Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung in der Hauptsache belassen. Er begründet dies mit Mängeln im Gutachten. Der Gutachter hätte klären müssen, ob die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad Ausdruck eines Kontrollverlustes war und der Alkoholkonsum bei ihm statt einer Fahrt mit dem Fahrrad genauso gut zu einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug hätte führen können. Dazu müsse geklärt werden, ob sich die Benutzung des Fahrrades als bewusste Strategie zur Vermeidung einer Autofahrt darstelle. Wenn jemand entschlossen sei, im Zusammenhang mit dem Genuss von Alkohol auf das Führen eines Kraftfahrzeugs zu verzichten und dieser Vorsatz auch glaubhaft sei, dann dürfe die Eignung zum Autofahren auch dann nicht verneint werden, wenn der Betroffene im Übrigen an einem übermäßigen Alkoholkonsum festhalte. Im konkreten Fall hatte der Fahrradfahrer zwar seinen allgemein hohen Alkoholkonsum nach der Trunkenheitsfahrt nicht reduziert; das Gericht ging jedoch davon aus, dass er Alkoholkonsum und Autofahren auch künftig zuverlässig trennen werde.

Fahren unter Alkoholeinfluss auch bei Fahrradnutzung stets strafbar

Eine abschießende Begutachtung wird freilich noch im Rahmen des Hauptsacheverfahrens durchzuführen sein. Deshalb darf der Gerichtsbeschluss auch nicht missverstanden werden. Wer im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit mit mindestens 1,6 Promille ein Fahrrad führt, muss sich zwingend einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen. Hinzu kommt, dass der Fahrradfahrer sich bei einer solchen Trunkenheitsfahrt mit mindestes 1,6 Promille auch immer strafbar macht. Dementsprechend war der Augsburger Fahrradfahrer auch vom Amtsgericht Augsburg zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 04.06.2009

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