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Amtsgericht München, Urteil vom 21.05.2015
832 Ls 402 Js 181361/13 -

Hebamme wegen Abrechnungsbetrugs zur Freiheitsstrafe verurteilt

Betrügerisches Verhalten schädigt nicht nur Krankenkassen sondern auch Ansehen der Hebammen allgemein

Das Amtsgericht München hat eine nicht vorbestrafte Hebamme wegen 192-fachen Abrechnungsbetruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung verurteilt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 48-jährige polnische Staatsangehörige arbeitete als selbständige Hebamme in München. In der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 1. Dezember 2013 rechnete sie die von ihr erbrachten Leistungen zu ihren Gunsten falsch ab, um nach ihrer Meinung auf ein "angemessenes" Gehalt zukommen. Sie ging wie folgt dabei vor: Sie gab gegenüber ihren Patientinnen vor, dass zur Fahrtwegeberechnung pro Hebammenbesuch zwei Unterschriften erforderlich seien. Die Patientinnen unterzeichneten daraufhin auf den Leistungsnachweisen der Hebamme doppelt, obwohl tatsächlich ein Besuch mit nur einer Unterschrift quittiert werden darf. Die Hebamme rechnete dann gegenüber der jeweiligen Krankenkasse der Patientin die doppelte Anzahl von Vorsorgeuntersuchungen und Wochenbettbesuchen ab. Die getäuschten Krankenkassen erstatteten der Hebamme die in Rechnung gestellten Beträge. Die Hebamme hat in 192 Fällen doppelt abgerechnet. Dadurch ist den Krankenkassen ein Gesamtschaden von 104.090,08 Euro entstanden.

Zur Erzielung eines nach eigenen Angaben vernünftigen Einkommens rechnet Hebamme Besuche doppelt ab

Die Hebamme wollte sich mit ihren Taten eine Einnahmequelle verschaffen. Zu ihrem Motiv gab sie vor Gericht als Erklärung an, dass sie den betreffenden Müttern über die normalen Leistungen hinaus habe helfen wollen. Sie habe überwiegend Mütter mit Migrationshintergrund betreut, die beispielsweise Hilfe bei Schreiben an Behörden benötigt hätten. Da es ihr schwer gefallen sei, die Bitten der Mütter abzulehnen, habe sie nur wenige Mütter an einem Tag betreuen können. Daher sei sie auf die Idee gekommen, sich den Besuch doppelt quittieren zu lassen. In der Regel habe sie dann den Folgetag als zweiten Besuch abgerechnet, der aber nicht stattgefunden habe. Ohne diese Abrechnungsweise wäre es ihr nicht möglich gewesen, ein vernünftiges Einkommen zu erzielen. Dann hätte sie den bedürftigen Müttern nicht helfen können. Teilweise sei es auch so gewesen, dass die Mütter selbst sie in ihrem Vorgehen bestärkt hätten.

Hebamme leidet an Burn-Out-Syndrom

Bei der Höhe der Strafe hielt das Gericht der Hebamme zu Gute, dass sie nicht vorbestraft ist. Sie hatte im Jahr 2005 einen Schlaganfall und leidet derzeit zudem an einem Burn-Out-Syndrom. Sie hat vor Gericht echte Reue gezeigt und von dem angerichteten Schaden bereits 13.500 Euro wieder gutgemacht hat.

Verhängen einer Freiheitsstrafe notwendig

Das Gericht hielt die verhängte Freiheitsstrafe für erforderlich, da die Hebamme durch ihr Verhalten nicht nur die Allgemeinheit geschädigt hat, die hinter den Krankenkassen steht, sondern damit auch das Ansehen der Hebammen beschädigt hat. Einer Hebamme, die einen Heilberuf ausübt wird in der Regel ein erhöhtes Maß an Vertrauen entgegengebracht, sodass es als besonders verwerflich angesehen werden muss, wenn eine Berufsträgerin dauerhaft über ein solch langen Zeitraum in betrügerischer Art und Weise Vorteile aus ihrer Tätigkeit zieht. Bei dieser Einschätzung hat das Gericht nicht verkannt, dass es der Angeklagten bei ihrem Verhalten nicht darum ging, reich zu werden. Das Gericht hat der Hebamme auferlegt, den Schaden wieder gut zu machen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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