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Das Landesozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Kürzung der Wegegeld-Vergütung für Hebammenleistungen bei Hausgeburten nicht in Betracht kommt, auch wenn es eine zur Versicherten näher wohnende Hebamme gibt. Die Durchführung einer Hausgeburt ist als "besondere Lage des Falles" im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 2 Hebammen-Gebührenverordnung (HebGV) in der bis zum 31. Juli 2007 geltenden Fassung anzuerkennen.
Dem Verfahren lag der Fall einer 1957 geborenen und gelernten
Die beklagte Krankenkasse kürzte das
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat der Berufung der Klägerin stattgegeben und ausgeführt, bei dem Merkmal "nach der besonderen Lage des Falles" handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung von den Gerichten uneingeschränkt nachprüfbar sei. Aus der amtlichen Begründung zu § 4 HebGV gehe hervor, dass nach der besonderen Lage des Falles die Zuziehung einer weiter entfernt wohnenden
Weiterhin führte das Landessozialgericht aus, dass die
(1) [...]
(2) [...]
(3) Hat eine andere als die nächstwohnende
(4) [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2014
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
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Dokument-Nr. 18507
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