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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Hund ist im Rahmen einer Trennung und Scheidung von Eheleuten zwar grundsätzlich als "Hausrat" einzuordnen ist, der nach Billigkeit zu verteilen ist. Dabei müsse jedoch aus Gründen des Tierschutzes berücksichtigt werden, wer die Hauptbezugsperson des Tieres ist.
Die Beteiligten des zugrunde liegenden Streitfalls lebten nach drei Ehejahren seit Ende 2017 getrennt. Im September 2015 wurde ein erster
Im Zeitpunkt der
Die Antragstellerin trug vor, dass der als erstes erworbene Bobtailrüde von ihr von der Züchterin gekauft worden sei. Sie habe sich quasi alleine um ihn gekümmert und eine besonders intensive und innige Bindung zu ihm entwickelt. Besonders in der schweren Zeit nach der
Der Antragsgegner trug vor, er habe sich während des Zusammenlebens so viel wie möglich, mit den Hunden beschäftigt und sich um die
Das Amtsgericht München gab dem getrennt lebenden Ehemann Recht und wies den Herausgabeantrag zurück. Zunächst werde nach § 1568 b Abs. 2 BGB analog davon ausgegangen, dass beide
Der Antragsgegner habe unbestritten vorgetragen, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28209
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