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Amtsgericht München, Beschluss vom 02.01.2019
523 F 9430/18 -

AG München zur Zuweisung eines Hundes nach Trennung von Eheleuten

Keine Herausgabe von einem oder beiden in der Ehezeit erworbenen Hunde

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Hund ist im Rahmen einer Trennung und Scheidung von Eheleuten zwar grundsätzlich als "Hausrat" einzuordnen ist, der nach Billigkeit zu verteilen ist. Dabei müsse jedoch aus Gründen des Tierschutzes berücksichtigt werden, wer die Hauptbezugsperson des Tieres ist.

Die Beteiligten des zugrunde liegenden Streitfalls lebten nach drei Ehejahren seit Ende 2017 getrennt. Im September 2015 wurde ein erster Hund erworben. Den Kaufvertrag schloss die Antragstellerin. Den Kaufpreis in Höhe von 1.000 Euro zahlte hingegen der Antragsgegner. Im November 2017 erwarben die Beteiligten einen weiteren Bobtail. Den Unterhalt für die Tiere finanzierte der Antragsgegner. Während des Zusammenlebens hielten sich die Tiere in den beiden Ehewohnungen der Beteiligten in München und im benachbarten Ausland wechselweise auf. Die Antragstellerin kümmerte sich vorwiegend um die Hunde, da der Antragsgegner arbeitete. Der Antragsgegner übernahm jedoch ebenfalls die Pflege und Erziehung der Tiere in seiner Freizeit, u.a. besuchte er auch mit der Antragstellerin die Hundeschule mit den Tieren.

Hunde leben seit der Trennung der Eheleute beim Antragsgegner

Im Zeitpunkt der Trennung hielten sich die Tiere zunächst bei der Antragstellerin auf. Der Antragsgegner nahm sie Anfang 2018 zu sich. Seither leben sie beim Antragsgegner an aus beruflichen Gründen wechselnden Wohnsitzen. Derzeit wohnt er mit den Hunden in einer Wohnung mit Balkon. Er arbeitet viel von zuhause aus und hat einen Dogsitter angestellt. Die Tiere haben in der näheren Umgebung viele Auslaufmöglichkeiten. Die Antragstellerin arbeitet Teilzeit und lebt nun gleichfalls in einer Wohnung, die über einen Balkon verfügt. Auch dort gibt es in unmittelbarer Nähe Auslaufmöglichkeiten für die Tiere.

Antragsgegnerin verweist auf intensive Beziehung zu Hunden

Die Antragstellerin trug vor, dass der als erstes erworbene Bobtailrüde von ihr von der Züchterin gekauft worden sei. Sie habe sich quasi alleine um ihn gekümmert und eine besonders intensive und innige Bindung zu ihm entwickelt. Besonders in der schweren Zeit nach der Trennung hätten die Hunde sie über vieles hinweg getröstet. Der Antragsgegner habe die Hunde eigenmächtig im März 2018 mit sich genommen.

Antragsgegner hält Trennung der Hunde aus Tierschutzgesichtspunkten für unmöglich

Der Antragsgegner trug vor, er habe sich während des Zusammenlebens so viel wie möglich, mit den Hunden beschäftigt und sich um die Hunde gekümmert. Beide Hunde seien ihm sehr ans Herz gewachsen. Die Hunde habe er in Absprache mit der Antragstellerin zu sich genommen, da sich diese wegen längerer Abwesenheit nicht mehr um die Hunde habe kümmern können. Die Hunde sollten aus Tierschutzgesichtspunkten nicht getrennt werden. Beide seien sehr fixiert auf den Antragsgegner.

Hauptbezugsperson des Tieres aus Gründen des Tierschutzes bei Zuweisung maßgeblich

Das Amtsgericht München gab dem getrennt lebenden Ehemann Recht und wies den Herausgabeantrag zurück. Zunächst werde nach § 1568 b Abs. 2 BGB analog davon ausgegangen, dass beide Hunde im Miteigentum beider Beteiligten stehen, da sie während der Ehezeit angeschafft wurden und von beiden Beteiligten versorgt und betreut wurden, wenn auch streitig sei, wer die Hunde überwiegend betreut und versorgt habe. Ein Hund sei im Rahmen von Trennung und Scheidung zwar grundsätzlich als "Hausrat" einzuordnen, der nach Billigkeit zu verteilen sei. Berücksichtigt werden müsse aber, dass es sich um ein Lebewesen handele. Maßgeblich sei insoweit aus Gründen des Tierschutzes, wer die Hauptbezugsperson des Tieres sei. Unabhängig davon, wer den Hund (die Hunde) während der Ehe überwiegend betreut und versorgt habe, komme es laut Gericht darauf an, zu wem das Tier eine Beziehung aufgebaut habe, wer also die Hauptbezugsperson zum Tier sei. Der Antragsgegner pflege und betreue beide Hunde unstreitig seit März 2018. Es sei daher davon auszugehen, dass der Antragsgegner die Hauptbezugsperson für die beiden Hunde sei.

Trennung von Betreuungsperson und erneuter Umgebungswechsel für Hunde nicht zumutbar

Der Antragsgegner habe unbestritten vorgetragen, dass die Hunde zueinander eine gute Bindung aufgebaut hätten. Es sei allgemein bekannt, dass Hunde Rudeltiere sind, deren Mitglieder sich untereinander kennen und nicht beliebig austauschbar sind. Auch der Mensch der das Tier oder die Tiere betreut, habe einen Platz in dieser Hierarchie inne. Da Hunde, die eine Bindung untereinander aufgebaut haben unter dem Verlust einer solchen Bindung leiden, sei die Kontinuität des Zusammenlebens der beiden Hunde aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten ebenfalls in die Abwägung einzubeziehen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Hunde beim Antragsgegner nicht gut versorgt würden. Daher entspreche es der Billigkeit, die beiden Hunde zum einen nicht voneinander zu trennen und zum anderen, sie nicht von der seit nunmehr zehn Monaten hauptsächlichen Betreuungsperson (Antragsgegner) zu trennen und ihnen einen erneuten Umgebungswechsel zuzumuten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)

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