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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Steinterrasse, die ohne die erforderliche Zustimmung der Miteigentümer vergrößert wurde, wieder entfernt und auf das im Grundrissplan angegebene Ausmaß zurückgebaut werden muss.
Das beklagte Ehepaar des zugrunde liegenden Streitfalls ist als Eigentümer einer Erdgeschosswohnung Mitglied der klagenden
Die Klagepartei war der Meinung, dass es sich bei der Terrassenvergrößerung um eine
Die beklagte Partei meinte, dass ein Rückbauanspruch nicht bestehe. Die
Das Amtsgericht München gab der klagenden
Weiter liege auch eine optische Beeinträchtigung vor. Ein nicht hinzunehmender optischer Nachteil liege bei Veränderungen vor, die sich objektiv nachteilig auf das äußere Bild der Wohnanlage auswirken. Entscheidend sei, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein
Der Einwand der Beklagten, dass auch weitere Terrassen baulich umgestaltet worden seien, sei nicht entscheidend, weil auch im Wohnungseigentumsrecht der Grundsatz "keine Gleichheit im Unrecht" gelte. Ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27210
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