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Eine geringfügige Terrassenerweiterung stellt keine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) dar, so dass sie nicht der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Wird eine 2 m tiefe Terrasse um 60 cm erweitert, liegt eine Geringfügigkeit vor. Eine nachteilige Beeinträchtigung im Sinne von § 14 WEG liegt dann nicht vor. Dies hat das Amtsgericht Esslingen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer einer Erdgeschosswohnung wollten ihre 2 m tiefe
Das Amtsgericht Esslingen entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen habe die
Die beabsichtigte Terrassenerweiterung sei so geringfügig, so das Amtsgericht, dass sie keine bauliche Maßnahme darstelle, die den optischen Gesamteindruck des Gebäudes für andere nachteilig verändere. Auch sei eine intensivere Nutzung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2018
Quelle: Amtsgericht Esslingen, ra-online (zt/WuM 2017, 734/rb)
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Dokument-Nr. 25436
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