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Ein Gartenhaus darf in der Regel nur mit Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft auf einer Sondernutzungsfläche aufgestellt werden. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Der Kläger und die beiden Beklagten sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft in München Fürstenried-Forstenried. Der Kläger wohnt im ersten Obergeschoss, das beklagte Ehepaar im Erdgeschoß darunter. Die beiden Beklagten wollten auf ihrer Sondernutzungsfläche im
Das beklagte Ehepaar weigerte sich, das
Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter verurteilte das Ehepaar, das
Das Aufstellen von
Der Richter stellt nach Betrachten der vorgelegten Fotos fest: "Die Fotos zeigen die Größe und braune Farbe des Gartenhauses sowie der Holzterrasse. Diese heben sich von der weißen Hausfassade sowie den weißen Fenstern ab, auch die umliegenden Häuser sind weiß. Eine intensivere Nutzung des Gartens ist mit erhöhten Lärmbeeinträchtigungen verbunden. Wie die Beklagten selber vortragen, ist eine Nutzung der Gartenfläche wegen der Unebenheit des Bodens schwierig. Die mobile Holzterrasse schafft insoweit Abhilfe und ermöglicht eine wesentlich leichtere und damit intensivere Nutzungsmöglichkeit der Gartenfläche." Damit hätten die Beklagten ihre Pflichten als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2015
Quelle: ra-online, Amtsgericht München (pm/pt)
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Dokument-Nr. 21710
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