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Einem Mieter, der am Rande seiner innerpartnerschaftlichen Auseinandersetzungen auch Nachbarn massiv beleidigt und bedroht, darf ohne Abmahnung fristlos gekündigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Lesetipp - refrago:
Der Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens ist seit 1993
Der Beklagte bestreitet diese Vorwürfe. Vielmehr habe der Nachbar zusammen mit seiner Frau aus reiner Neugierde während der Unterhaltung des Beklagten mit seiner Partnerin die Türe geöffnet, sich in die Debatte eingemischt und den Beklagten zu beschimpfen begonnen. Umgekehrt sei der Beklagte jeweils bedroht und beleidigt worden.
Das Amtsgericht München gab der Klägerin Recht und verurteilte den Beklagten, die Mietwohnung sofort zu räumen. In der unmittelbar zuvor durchgeführten Beweisaufnahme hatte sich die Lebensgefährtin auf ihr Aussageverweigerungsrecht als Verlobte berufen. Die Nachbarn schilderten bei ihrer gerichtlichen Vernehmung die Vorfälle wie von der Klägerin vorgetragen so, dass das Gericht von der Richtigkeit ihrer Aussagen überzeugt war. Insbesondere hätten die Zeugen den Eindruck vermitteltet, dass sie sich durch die geschilderten Vorfälle in nachvollziehbarer Weise von dem Beklagten massiv und nachhaltig beeinträchtigt, belästigt, beleidigt und bedroht fühlen und darüber hinaus große Angst vor dem Beklagten gehabt hätten.
Der insoweit vom Beklagtenvertreter vertretenen Auffassung, wonach bei einer generellen Betrachtung der gerade im sozialen Wohnungsbau regelmäßig vorkommenden Störungen des Hausfriedens der beschriebene Vorfall nicht derart schwerwiegend erscheine, dass er eine Beendigung des Mietverhältnisses nicht erlauben würde, könne nicht gefolgt werden, so das Gericht. Die Würde des Menschen sei unantastbar, Art. 1 Absatz 1 Satz 1 GG, unabhängig vom konkreten Wohnumfeld oder sonstigen Umständen. Vielmehr müsse dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 25284
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