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Beleidigt und bedroht ein Mieter häufig und intensiv Mitmieter, Mitarbeiter des Vermieters und den Vermieter selbst, so rechtfertigt dies auch ohne vorherige Abmahnung die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 569 Abs. 2 BGB. Denn in diesem Verhalten liegt eine erhebliche Störung des Hausfriedens. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg hervor.
Lesetipp - refrago:
In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Mieter einer Wohnung im November 2015 fristlos gekündigt nach dem er mehrfach andere Mieter, Mitarbeiter des Vermieters und den Vermieter selbst beleidigt und bedroht hat. So hat er eine Mitmieterin damit gedroht sie "totzuschlagen". Einem anderen Mieter drohte er vor dessen 8-jährigen Sohn damit "ihn fertigzumachen". Dem Vermieter kündigte er an, ihn durch einen Freund bei den Hells Angels "plattzumachen". Mehrfach bezeichnete der Mieter Mitmieter und Mitarbeiter des Vermieters als "Pisser", "Spast", "behinderter Wichser", "Fotze" oder "Penner". Da der Mieter die Kündigung nicht akzeptierte, erhob der Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm habe gemäß § 546 Abs. 1 und § 985 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zugestanden. Die
Der Mieter habe nach Ansicht des Amtsgerichts den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, ra-online (zt/GE 2017, 55/rb)
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Dokument-Nr. 23749
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