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Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 21.10.2016
10 C 103/15 -

Häufige und intensive Beleidigungen und Bedrohungen rechtfertigen ohne vorherige Abmahnung fristlose Kündigung des Mieters

Erhebliche Störung des Hausfriedens

Beleidigt und bedroht ein Mieter häufig und intensiv Mitmieter, Mitarbeiter des Vermieters und den Vermieter selbst, so rechtfertigt dies auch ohne vorherige Abmahnung die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 569 Abs. 2 BGB. Denn in diesem Verhalten liegt eine erhebliche Störung des Hausfriedens. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Mieter einer Wohnung im November 2015 fristlos gekündigt nach dem er mehrfach andere Mieter, Mitarbeiter des Vermieters und den Vermieter selbst beleidigt und bedroht hat. So hat er eine Mitmieterin damit gedroht sie "totzuschlagen". Einem anderen Mieter drohte er vor dessen 8-jährigen Sohn damit "ihn fertigzumachen". Dem Vermieter kündigte er an, ihn durch einen Freund bei den Hells Angels "plattzumachen". Mehrfach bezeichnete der Mieter Mitmieter und Mitarbeiter des Vermieters als "Pisser", "Spast", "behinderter Wichser", "Fotze" oder "Penner". Da der Mieter die Kündigung nicht akzeptierte, erhob der Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung

Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm habe gemäß § 546 Abs. 1 und § 985 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zugestanden. Die fristlose Kündigung sei gemäß § 569 Abs. 2 BGB gerechtfertigt gewesen. Eine Abmahnung sei nach § 543 Abs. 3 BGB nicht erforderlich gewesen.

Erhebliche Störung des Hausfriedens durch Beleidigungen und Bedrohungen

Der Mieter habe nach Ansicht des Amtsgerichts den Hausfrieden erheblich gestört. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sei dem Vermieter daher nicht zuzumuten gewesen. Die Handlungen des Mieters seien nach § 241 und § 185 StGB strafbar und haben damit Vertragsverletzungen dargestellt. Zwar sei in der Großstadt Berlin ein etwas rauerer Umgangston nicht unüblich. Jedoch haben die Äußerungen des Mieters in Häufigkeit und Intensität das für den Vermieter zumutbare Maß überschritten. Bei diesen habe es sich nicht um momentane oder vereinzelt gebliebene Unbeherrschtheiten gehandelt. Die Äußerungen seien ohne näher erkennbaren oder aus nichtigem Anlass getätigt worden. Der Mieter sei nicht provoziert worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, ra-online (zt/GE 2017, 55/rb)

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