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Ein schriftliches Mieterhöhungsverlangen, das mit dem MietpreisCheck von ImmobilienScout24 begründet wird, erfüllt nicht die formalen Anforderungen und ist daher unwirksam. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Im vorliegenden Rechtsstreit ist der Beklagte seit 1. Dezember 2012 Mieter einer Wohnung von 98,43 qm. Die Miete beträgt seit Vertragsbeginn unverändert 1.189,20 Euro netto kalt bzw. 1.824,20 Euro brutto warm.
Die Klägerin meint, dass ihr
Der Beklagte trug vor, dass das
Der aus dem
Die ortsübliche Vergleichsmiete werd aus den üblichen Mieten in der jeweiligen Gemeinde gebildet, die in den letzten vier Jahren vereinbart wurden. Vorliegend sei der "MietpreisCheck" bereits mit dem Zusatz überschrieben "Auf Basis Deutschlands größter Immobiliendatenbank", so dass die in Bezug genommenen Vergleichsmieten keinesfalls auf die Gemeinde München beschränkt seien, sondern vielmehr den gesamten deutschen Mietmarkt abdecken dürften. Schon deshalb sei das gewählte Begründungsmittel nicht formell ausreichend.
Bei dem
Schließlich biete der "MietpreisCheck" nur die gegenwärtigen Vermietervorstellungen hinsichtlich der Miethöhe ab und nicht - wie das Gesetz - eindeutig voraussetze, die tatsächlich vereinbarten Mieten innerhalb der letzten vier Jahre. Da die Wohnungsmieten gerichtsbekannt im Gemeindebereich der Landeshauptstadt München in den letzten vier Jahren erheblich gestiegen seien, sei auch deswegen das gewählte Begründungsmittel von vornherein ungeeignet, dem Mieter eine auch nur annähernde Hilfestellung dafür zu geben, ob die darin verlangte neue Nettomiete ortsüblich sei. Auch deswegen sei das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 26576
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