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Amtsgericht München, Urteil vom 07.03.2018
472 C 23258/17 -

MietpreisCheck von ImmobilienScout24 ist nicht mit Mietspiegel vergleichbar

Miet­erhöhungs­verlangen auf Grundlage des MietpreisChecks genügt nicht gesetzlichen Vorgaben

Ein schriftliches Miet­erhöhungs­verlangen, das mit dem MietpreisCheck von ImmobilienScout24 begründet wird, erfüllt nicht die formalen Anforderungen und ist daher unwirksam. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit ist der Beklagte seit 1. Dezember 2012 Mieter einer Wohnung von 98,43 qm. Die Miete beträgt seit Vertragsbeginn unverändert 1.189,20 Euro netto kalt bzw. 1.824,20 Euro brutto warm.

Klägerin greift für Begründung des Mieterhöhungsverlangens auf private Datenbanken zurück

Die Klägerin meint, dass ihr Mieterhöhungsverlangen vom 12. Juni 2017 der gesetzlichen Form genüge. Den Mietspiegel für die Landeshauptstadt München könne man aufgrund fehlender Nachvollziehbarkeit nicht heranziehen. Da für München auch keine Mietdatenbank existiere und aufgrund der städtebaulichen Verfehlungen der Landeshauptstadt München auch keine Vergleichswohnungen gefunden werden könnten, sei die Klägerin gezwungen gewesen, für die Begründung ihres Mieterhöhungsverlangens auf private Datenbanken zurückzugreifen. Die nunmehr verlangte Kaltmiete sei überdies auch ortsüblich und angemessen.

Mieterhöhungsverlangen mit Bezug auf MietpreisCheck unwirksam

Der Beklagte trug vor, dass das Mieterhöhungsverlangen wegen der unzulässigen Bezugnahme auf den MietpreisCheck unwirksam sei. Das Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht.

Auszug entspricht nicht gesetzlichen Regelungen

Der aus dem Internetportal von ImmobilienScout24 gewonnene vorgelegte MietpreisCheck könne nach den gesetzlichen Regelungen nicht zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens herangezogen werden: "Der Auszug des "MietpreisChecks" aus dem Internetportal www.immobilienscout24.de wird dem in mehrerlei Hinsicht nicht gerecht.

Vergleichsmieten im "MietpreisCheck" nicht nur auf München beschränkt

Die ortsübliche Vergleichsmiete werd aus den üblichen Mieten in der jeweiligen Gemeinde gebildet, die in den letzten vier Jahren vereinbart wurden. Vorliegend sei der "MietpreisCheck" bereits mit dem Zusatz überschrieben "Auf Basis Deutschlands größter Immobiliendatenbank", so dass die in Bezug genommenen Vergleichsmieten keinesfalls auf die Gemeinde München beschränkt seien, sondern vielmehr den gesamten deutschen Mietmarkt abdecken dürften. Schon deshalb sei das gewählte Begründungsmittel nicht formell ausreichend.

Lediglich einseitige Preisvorstellungen durch Portal ausgewertet

Bei dem Internetportal www.immobilienscout24.de handele es sich gerichtsbekannt um eine Plattform, auf der Miet- und Kaufangebote angeboten würden, wobei es sich bei Wohnangeboten jeweils um Mietangebote handele, die mit einer einseitigen Preisvorstellung der Vermieterpartei verbunden sind. Das Internetportal werte daher lediglich einseitige Preisvorstellungen der Vermieterseite aus, die naturgemäß zu einem höheren Quadratmeterpreis gelangen würden. Zudem sei nicht sichergestellt, dass die Mietverträge auch tatsächlich mit den eingestellten Preisvorstellungen abgeschlossen würden. Auch dies spreche eindeutig gegen die formelle Wirksamkeit des gewählten Begründungsmittels.

Tatsächlich vereinbarte Mieten der letzten vier Jahren nicht im "MietpreisCheck" berücksichtigt

Schließlich biete der "MietpreisCheck" nur die gegenwärtigen Vermietervorstellungen hinsichtlich der Miethöhe ab und nicht - wie das Gesetz - eindeutig voraussetze, die tatsächlich vereinbarten Mieten innerhalb der letzten vier Jahre. Da die Wohnungsmieten gerichtsbekannt im Gemeindebereich der Landeshauptstadt München in den letzten vier Jahren erheblich gestiegen seien, sei auch deswegen das gewählte Begründungsmittel von vornherein ungeeignet, dem Mieter eine auch nur annähernde Hilfestellung dafür zu geben, ob die darin verlangte neue Nettomiete ortsüblich sei. Auch deswegen sei das Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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