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Legionellen-Befall in einer Mietwohnung ist erst dann ein Mangel, wenn der Grenzwert für eine Gesundheitsgefährdung erreicht wird. Dies entschied das Amtsgericht München.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Vermieter einer Wohnung in der Innenstadt von München. Der Beklagte ist mit seiner Ehefrau und seiner am 1. Februar 2012 geborenen Tochter Mieter der Wohnung. Die Miete betrug bis Mai 2013 2.827,11 Euro, ab Juni 2013 3.000 Euro. Der Beklagte hat am 5. März 2012 von der Hausverwaltung erfahren, dass bei einer durchgeführten Untersuchung am 3. März 2012 eine Überschreitung der zulässigen
Der Vermieter klagte beim Amtsgericht München die Miete für Mai 2013 ein. Gegen die Forderung rechnete der beklagte Mieter mit angeblichen Gegenforderungen wegen zu viel gezahlter Miete aufgrund des Legionellen-Befalls auf.
Das Amtsgericht München gab dem Vermieter Recht. Der beklagte Mieter muss die Miete für Mai 2013 bezahlen. Gegenansprüche wurden ihm nicht zugesprochen. Es bestehe kein Mangel aufgrund einer Gesundheitsgefährdung. Den vorgelegten Untersuchungsberichten habe das Gericht entnommen, dass zu keinem Zeitpunkt an keiner der Entnahmestellen eine Legionellen-Konzentration über dem
Das Gericht teilte nicht die Ansicht des beklagten Mieters, dass schon bei einer Überschreitung des technischen Maßnahme Wertes von 100kbE/100ml (Anlage 3, Teil II der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 20448
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