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Landgericht Berlin, Urteil vom 17.06.2021
67 S 17/21 -

Mietminderung von 10 % aufgrund durch Legionellen­belastung bestehende latente Gesundheitsgefahr

Kein Ausschluss des Minderungsrechts bei fehlender Nutzung der Wohnung durch Mieter

Besteht aufgrund einer Legionellen­belastung eine latente Gesundheitsgefahr, rechtfertigt dies eine Mietminderung in Höhe von 10 %. Dass der Mieter die Wohnung nicht bewohnt, ändert daran nichts. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung in Berlin klagte seit dem Jahr 2016 vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte gegen die Vermieterin auf Feststellung des Rechts zu einer Mietminderung in Höhe von 10 %. Hintergrund dessen war eine Legionellenbelastung in der Wohnung der Klägerin. Trinkwasseruntersuchungen im Zeitraum von 2014 bis 2017 stellten einen Legionellenbefall von bis zu maximal 3.700 kbE fest. Im Rahmen einer von der Vermieterin beauftragten Gefährdungsanalyse wurden die Risikoklassen 4 (signifikant) bis 6 (hoch) ermittelt. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger stellte eine latente Gesundheitsgefahr fest.

Amtsgericht wies Klage ab

Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab. Ein Mietmangel liege nicht vor, da eine akute Gesundheitsgefährdung durch Legionellen nicht festgestellt sei. Ein Recht zur Mietminderung bestehe daher nicht. Gegen diese Entscheidung legte die Mieterin Berufung ein.

Landgericht bejaht Mietminderung in Höhe von 10 %

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieterin. Die hier vom Sachverständigen festgestellte latente Gesundheitsgefahr begründe ein Recht zur Mietminderung von 10 %. Für eine 10 prozentige Mietminderung komme es nicht darauf an, ob die Nutzung der Wasserversorgung tatsächlich mit Sicherheit zu einer Gesundheitsgefährdung geführt hat oder führen kann. Es genüge, dass eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. Dies sei hier angesichts der nicht als gering einzustufenden Legionellenkonzentration zu bejahen.

Kein Ausschluss des Minderungsrechts bei fehlender Nutzung der Wohnung durch Mieter

Nach Auffassung des Landgerichts sei es unerheblich, dass die Mieterin die Wohnung derzeit nicht nutzt. Denn für die Beurteilung eines Mietmangels komme es nicht darauf an, ob sich der Mieter in der Mietsache aufhält oder nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2021
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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