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Stirbt ein Wohnungsmieter an einer Legionelleninfektion, haftet der Vermieter dafür nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass die Trinkwasseranlage mit dem den Tod verursachten Legionellenerreger kontaminiert ist. Anderenfalls besteht für den Ehegatten kein Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch. Dies hat das Landgericht Krefeld entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2015 verstarb ein Wohnungsmieter in Nordrhein-Westfalen an einer Legionelleninfektion. Nachfolgend machte die Ehefrau die Vermieter der Wohnung für den
Das Landgericht Kempen bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Es habe nicht nachgewiesen werden können, dass sich der Ehemann der Klägerin die zu seinem
Nach Auffassung des Landgerichts komme auch der Arbeitsplatz des Verstorbenen als Infektionsort in Betracht. Denn dort habe er sich während der Inkubationszeit aufgehalten und zudem habe sich dort eine Kollegin des Verstorbenen ebenfalls eine Infektion mit dem Erreger der Serogruppe 1 zugezogen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2021
Quelle: Landgericht Krefeld, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30690
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