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Die aufopferungsvolle Pflege eines Mieters durch sein Kind gibt diesem Kind nach dem Tod des Mieters allein keinen Anspruch darauf, in das Mietverhältnis eintreten zu dürfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Vertrag vom 1. Februar 1970 mietete der Vater der Beklagten (Tochter des Mieters) von der Klägerin die streitgegenständliche Drei-Zimmer-Wohnung in München-Nymphenburg an. Vier Wochen nach seinem
Der Beklagte wandte ein, dass sie, als es ihrem Vater ab August 2015 schlechter ging, mit ihm einen gemeinsamen Hausstand geführt habe, auch wenn sie ihre bisherige Wohnung behalten habe. Im Beweistermin erklärte der als Zeuge gehörte Verwandte der Beklagten, dass sie ab dem Jahr 2015 zu ihrem Vater, der rund um die Uhr hilfsbedürftig war, gezogen sei. Anders sei die
Der den Vater behandelnde Arzt gab an, dass es aus ärztlicher Sicht nötig gewesen sei, den Vater rund um die Uhr zu betreuen. Es sei ohnehin verwunderlich, dass dies zu Hause bewerkstelligt werden konnte. Es sei auch ein ambulanter Pflegedienst eingeschaltet gewesen. "Auch in der Nacht musste der Patient betreut werden, deshalb gehe ich davon aus, dass die Beklagte dort gewohnt hat. [...] Etwa viermal pro Tag mussten beim Patienten Wäsche und Windeln gewechselt werden. Er hätte wohl nachts nicht allein gelassen werden können. Von der Beklagten bin ich des Öfteren über akute Vorfälle verständigt worden. Ich war zwei bis dreimal im Quartal in der Wohnung. Auch im ärztlichen Bereitschaftsdienst war ich öfters dort. Die Beklagte befand sich bei meinem jeweiligen Eintreffen nicht immer in der Wohnung."
Ein Nachbar bestätigte, die Beklagte die letzten ein bis zwei Jahre bei schönem Wetter täglich gesehen zu haben. Ob sie dort gewohnt habe, wisse er nicht. Ihr gehöre wohl auch noch eine andere Wohnung.
Das Amtsgericht München gab der Klägerin Recht. Die Führung eines gemeinsamen Haushalts erfordere über das gemeinsame Wohnen in derselben Wohnung hinaus ein in gewisser Weise arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Lebensführung in Bezug auf die typischerweise in einem Haushalt anfallenden Verrichtungen (z.B. Reinigung, Einkaufen, Kochen, Anschaffung von Haushaltsgegenständen, Versorgung und
Der Beklagten sei daher der Nachweis, dass sie in der Wohnung ihres Vaters gelebt habe, nicht gelungen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27932
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