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Landgericht Berlin, Urteil vom 04.07.2023
67 S 120/23 -

Kein gemeinsamer Haushalt mit Mieter bei schon längerem Aufenthalt des Mieters in Pflegeeinrichtung mit fehlender Rückkehrprognose

Kein Eintritt des in Wohnung lebenden Kindes des Mieters in Mietverhältnis

Das Kind des Mieters tritt dann nicht in das Mietverhältnis gemäß § 563 Abs. 2 BGB ein, wenn der Mieter vor seinem Ableben seit längerem in einer Pflegeeinrichtung lebt und es keine Rückkehrprognose gab. In diesem Fallt liegt keine gemeinsame Haushaltsführung vor. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Mieter einer Wohnung in Berlin verstorben war, wollte sein Sohn in das Mietverhältnis eintreten. Er gab an, zusammen mit seinem Vater in der Wohnung gelebt zu haben. Tatsächlich war der Vater vor seinem Tod bereits seit eineinhalb Jahren ein einer Pflegeeinrichtung, ohne dass medizinisch zu erwarten war, dass er je in die Wohnung zurückkehren konnte. Die Vermieterin verlangte schließlich, den Auszug des Sohn des Mieters aus der Wohnung. Da sich dieser weigerte, erhob die Vermieterin Klage. Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten.

Keine gemeinsame Haushaltsführung

Das Landgericht Berlin entschied, dass der Beklagte nicht gemäß § 563 Abs. 2 BGB in das Mietverhältnis eingetreten sei. Denn er habe mit dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes keinen gemeinsamen Haushalt geführt. Da der Beklagte aber Erbe des Mieters sei und die Vermieterin keine Kündigung ausgesprochen habe, werde das Mietverhältnis mit dem Beklagten gemäß § 564 Abs. 1 BGB fortgesetzt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2023
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 11.04.2023
    [Aktenzeichen: 5 C 45/21]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 854Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 854

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