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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs auch gegenüber sozial schlecht gestellten Mietern gerechtfertigt sein kann.
Der 36-jährige Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Vermieter, die 78 Jahre alte gehbehinderte Beklagte bewohnte erst als Mitbewohnerin, dann aufgrund Mietvertrages von 1990 mit einem Voreigentümer insgesamt fast 30 Jahre die Zwei-Zimmer-Wohnung des Klägers im 1. OG mit Aufzug. Die Wohnung wurde im Jahr 2005 an die Eltern des Klägers veräußert und von diesen 2011 an den Kläger übertragen.
Die Eltern des Klägers bestätigten in ihrer gerichtlichen Zeugenaussage Anfang Mai 2018, die Wohnung von Anfang an zur Eigennutzung durch den Sohn erworben zu haben, der damals in München studierte. Nach zwei ersten Eigenbedarfskündigungen in den Jahren 2013 und 2014, die man aber nicht gerichtlich weiterverfolgt habe, sei im Haus eine identisch geschnittene Wohnung im 3. OG freigeworden, die man der Beklagten habe vermitteln wollen. Man habe der Beklagten auch die Zahlung der Kaution angeboten. Diese habe auf das Angebot aber nicht reagiert. Der Sohn habe 2016 ein Zweitstudium beendet und eine Stelle in Augsburg gefunden, wo er sich in der Ausbildung zum Facharzt befinde und nun gezwungenermaßen in einer Zwei-Zimmer-Mietwohnung in Kliniknähe wohne. Er wolle im September 2018 auf eine Stelle in München wechseln, wo er auch Geschwister, Freunde und Freundin habe. Der Kläger bekräftigte, angesichts der sozialen Vorteile einer in München gelegenen Wohnung bis zum erhofften Stellenwechsel von München nach Augsburg pendeln zu wollen.
Die Beklagte trug vor, schwerbehindert zu sein und unter anderem an Gleichgewichtsstörungen und psychischen Beeinträchtigungen zu leiden. Angemessener bezahlbarer Ersatzwohnraum sei angesichts ihrer beengten finanziellen Verhältnisse nicht zu finden.
Das Amtsgericht München gab dennoch dem Kläger Recht. Das Gericht sei nach der Vernehmung der Zeugen davon überzeugt ist, dass der Nutzungswille und das Nutzungsinteresse des Klägers vorlägen. Der Nutzungswille setzte voraus, dass der Vermieter die ernsthafte Absicht habe, die Räume selbst als Wohnung nutzen zu wollen. Beide Zeugen hätten übereinstimmend ausgesagt, dass der Kläger bereits seit seinem Erststudium in München und auch noch nach seinem Zweitstudium das Ziel verfolgt habe, in München seinen
Das Gericht sah aber angesichts der Einschränkungen und Belastungen der Beklagten einerseits und des Münchner Mietmarktes andererseits die Einräumung einer Räumungsfrist von sechs Monaten als geboten. Dem Kläger, der dem Pendeln an sich nach eigenen Angaben aufgeschlossen gegenüberstehe, sei auch nach Antritt der Münchner Stelle in dieser Frist ein Pendeln von Augsburg nach München zumutbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm)
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