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Ist es für eine Familie mit vier Kleinkindern, welche von ALG-II-Leistungen lebt, nicht möglich eine Ersatzwohnung anzumieten, so kann sie trotz zulässiger Eigenbedarfskündigung in der Wohnung verbleiben. Die Mieter können sich insofern erfolgreich auf den Härteeinwand gemäß § 574 Abs. 2 BGB berufen. Dies hat das Amtsgericht Lübeck entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2021 erhielten die Mieter einer Wohnung in Lübeck von der neuen Eigentümerin eine
Das Amtsgericht Lübeck entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Zwar habe sie ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Es liegen bei der Beklagten aber Härtegründe nach § 574 Abs. 1 BGB vor, die zu einer
Nach Ansicht des Amtsgerichts liege der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2022
Quelle: Amtsgericht Lübeck, ra-online (zt/WuM 2022, 285/rb)
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Dokument-Nr. 31845
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